Verschieden Streitwerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mia20
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 30.08.2009, 20:19

#1

15.09.2009, 11:43

Hallo,
hoffe ich bin jetzt hier richtig, habe folgendes Problem...

1. Wir haben am 28.07.06 Antrag auf Gewährung von PKH bzw. nach Bewilligung Klage beim Gericht eingereicht.
2. Auf der Gegenseite hat sich sodann ein Anwalt legitimiert.
3. Am 24.11.06 wurde uns PKH bewilligt.
4. Am 27.11.06 Klage sodann der Beklagtenseite zugestellt.
Urteil ist ergangen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen wir zu 91 % und Bekl. 9 %. Der Streitwertbeschluss sieht folgendermaßen aus.
Klagantrag zu1) 30.568,14 € bis zum 16.08.06;17.568,14 € ab 17.08.06
Klagantrag zu2) 60.000,00 €
Klagantrag zu3) 9.000,00 €
Klagantrag zu4) 1.000,00 €

Die Gegenseite (kein PKH) beantragt jetzt die zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen: 1,3 VG nach 100.568,14 €; 1,2 TG nach 87.568,14 €.
Ist das korrekt??Die Zustellung der Klage ist am 27.11.06 erfolgt, also kann die Gegenseite die Gebühren nur nach dem Streitwert 87.568,14 € berechnen oder liege ich da total falsch???
Holmes
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 02.06.2009, 12:46

#2

15.09.2009, 15:23

Meines Erachtens ist der Streitwert, welchen die Gegenseite bei der Erstellung ihres Kostenausgleichungsantrages zugrunde gelegt hat, falsch. Deine Annahme, dass die Gebühren nur nach einem Streitwert von EUR 87.568,14 zu berechnen sind, ist korrekt. Die Kostentragung und Erstattung ist in § 118 I Satz 4 und 5 ZPO geregelt. Bis zum 23.11.2006 befanden sich die Parteien im PKH-Prüfungsverfahren. Erst mit Bewilligung der PKH und Zustellung der Klage wurde das Verfahren rechtshängig. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Bewilligungsverfahrens schränkt § 118 I Satz 4 ZPO abschließend ein: Dem Gegner werden seine außergerichtlichen Kosten, auch beim (teilweisen) Obsiegen im Rechtsstreit nicht erstattet.
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