Verschieden Streitwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Heffi89
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#1

16.03.2011, 09:16

Hallo erstmal!
Ich habe mich heute erst angemeldet und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
(Ist sicher ne doofe Frage :oops: )

Folgendes:
Ich habe hier eine Akte, die ich nun abrechnen soll. Im gestrigen Termin wurde ein Vergleich über 1.250,00 € geschlossen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 2.219,21 € fest.
In dieser Angelegenheit haben wir schon die Geschäfts- und Verfahrensgebühr als Vorschussrechnung abgerechnet. Damals allerdings in Höhe der Forderung von 1.590,32 €.
Mein Chef sagt, dass jetzt auch die Einigungsgebühr abgerechnet werden soll. Unser Mandant kann diesen Vergleich aber noch bis zum Monatsende widerrufen. Kann die Gebühr dann schon abgerechnet werden? Der Vergleich ist doch eigentlich noch gar nicht zustande gekommen, oder versehe ich mich da?

Was genau muss ich jetzt nach welchem Streitwert abrechnen? Danke im Voraus!
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
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Liesel
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#2

16.03.2011, 09:25

Vorschlag? :wink:
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#3

16.03.2011, 09:30

Ich hätte jetzt gesagt, dass die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert abgerechnet werden müssen. Wobei ich mir bei der Einigungsgebühr eben nicht sicher bin.
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
gkutes

#4

16.03.2011, 09:31

und bitte füll dein Profil bei "Beruf" aus, damit wir wissen, welchen Wissenstand du haben müsstest.

wenn der Vergleich widerruflich ist, hat er noch keinen Bestand. Wenn RA aber sagt, EG kann schon berechnet werden, dann weiß er vll von Mandant, dass der Vgl nicht widerrufen werden soll? Das ist aber nur Spekulation.

edit: das hier ignorieren:
Ansonsten: Du hast hier einen Mehrvergleich (bitte über Suchfunktion nachlesen)
Zuletzt geändert von gkutes am 16.03.2011, 09:44, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

16.03.2011, 09:32

@gkutes: Wieso denn Mehrvergleich?
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rassjel
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#6

16.03.2011, 09:36

Hier ist kein Mehrvergleich. Der Streitwert für den Abschluss des Vergleichs ist niedriger als der Streitwert des Verfahrens.
Frag doch mal deinen Chef, ob euer Mdt. es bei dem Vergleichsabschluss belässt oder, ob er vor hat zu widerrufen?!
gkutes

#7

16.03.2011, 09:43

:lol: irgendwie habsch mich verguckt. sorry.
ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 8)

ABER, rassjel - der SW des Vergleiches ist auch nicht niedriger als der SW des Verfahrens :wink:

@heffi - du solltest hier nur auf Liesel hören :!:
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#8

16.03.2011, 09:44

gkutes hat geschrieben:@heffi - du solltest hier nur auf Liesel hören :!:
:?: Was soll das denn?
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gkutes

#9

16.03.2011, 09:48

was gibt es denn jetzt wieder falsch zu verstehen? :shock:

sie sollte nur auf dich hören, weil weil ich und rassjel nur falsche sachen erzählen
DieKesse

#10

16.03.2011, 09:50

Ich würde Chef fragen, ob Vergleich vom Mdt widerrufen werden soll.
Wenn nicht, dann auch gleich die EG mit abrechnen. Alternativ kannst du die Widerrufsfrist abwarten und danach abrechnen. :wink:
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