Versäumnis-u. Anerkenntisurteilt
- petramaus
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1,3 VG und 1,2 TG festsetzen lassen
Leben heißt zu lernen wie man fliegt
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Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
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Eigentlich ganz einfach. Zunächst sei festgehalten: (i)Die beiden anderen sind Gesamtschuldner, sodass beide gleichermaßen zur Zahlung verpflichtet wären.[/i] Es kommt also lediglich darauf an, welche Kosten klägerseits angefallen sind.
Nach Klageeinreichung (hier rechtfertigt sich unumstritten Nr. 3100 VV RVG mit hier üblichem Satz von 1,3) wird das schriftl. Vorverfahren angeordnet. Eine der beklagten Parteien hat in diesem Verfahren ihre zur Klage gebrachten Verpflichtungen anerkannt. Hieraus schließt sich gem. Beschluss des OLG Thüringen vom 21.07.2005 bereits eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Insoweit jetzt noch fraglich sein dürfte, ob anderweits eine 0,5 Terminsgebühr angefallen sein könnte, lässt sich diese Frage sicherlich durch die Annahme des § 15 RVG abhelfen. Hiernach wäre so oder so eine 1,2 Terminsgebühr entstanden.
Also alles mal geltend machen und schauen, was der Rechtspfleger dazu sagt.
Nach Klageeinreichung (hier rechtfertigt sich unumstritten Nr. 3100 VV RVG mit hier üblichem Satz von 1,3) wird das schriftl. Vorverfahren angeordnet. Eine der beklagten Parteien hat in diesem Verfahren ihre zur Klage gebrachten Verpflichtungen anerkannt. Hieraus schließt sich gem. Beschluss des OLG Thüringen vom 21.07.2005 bereits eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Insoweit jetzt noch fraglich sein dürfte, ob anderweits eine 0,5 Terminsgebühr angefallen sein könnte, lässt sich diese Frage sicherlich durch die Annahme des § 15 RVG abhelfen. Hiernach wäre so oder so eine 1,2 Terminsgebühr entstanden.
Also alles mal geltend machen und schauen, was der Rechtspfleger dazu sagt.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Ich würde auch beide Gebühren abrechnen (also die 1,3 Verfahrens- und die 1,2 Terminsgebühr).
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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