Verkehrsunfall, falscher Beklagter, Kosteneratattung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
E_S
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#1

20.09.2012, 12:43

Also ist bissel kompliziert:

Es gibt 2 Autos: Auto A und B
2 Fahrer: X und Y
2 Halter: S und T

Zwischen X und Y kommt es mit Auto A und B zum Unfall.
Beide Fahrer behaupten schuld sei der andere, keine Regulierung, Halter S verklagt T, gegnerische Versicherung und Fahrer des Autos, wobei er dabei nicht richtigerweise Y verklagt sondern den Ehemann von Y, der mit dem Unfall nix zu tun hatte. Wieso wehalb warum das schief gegagnen ist, keine Ahnung.
Für T und seine Versicherung meldet sich ein RA, der Ehemann von Y beauftragt uns wir sollen ihn vertreten.

Soweit gut? ich musste 10 mal nachfragen, um den Kram zu verstehen:-)

Ich kenne es so, dass die beklagten Parteien eigentlich einen Anwalt beauftragen und der dann mti der Gebührenerhöhung abrechnet.

Was rechne ich gegenüber Mandant ab? Ganz normal die 1,3 VG? Wäre diese Gebühr im KFA später bei vollem Gewinnen komplett erstattungsfähig? Gegner wird doch sicher einwenden, dass die Bevollmächtigung nicht nötig war (würde ich zumindest, würde ich auf der anderen Seite sitzen).

Hattet ihr so was schon mal? Gibt es da irgendeinen Stichpunkt, unter der ich deraritge Konstellationen mal nachlesen kann.
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Anahid
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#2

20.09.2012, 14:18

Bei einer Verkehrsunfallsache ist die Haftpflichtversicherung diejenige, die den Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt. Sie übernimmt die Kosten in der Regel sowohl für den Fahler, den Halter als auch sich selbst und darum wird nur ein Rechtsanwalt beauftragt.

Die Konstellation, dass der Falsche verklagt wird, hatte ich jetzt auch. Nur dabei hatte ich ebenfalls von der Haftpflichtversicherung die Deckungszusage.

Wenn die Versicherung den anderen RA nur mit der Vertretung der HPV und des Halters beauftragt hat, dann kann natürlich der Ehemann von Y Euch beauftragen. Hat denn der andere Rechtsanwalt sich nur für die beiden oder für alle Beklagten bestellt?

Grundsätzlich sehe ich auch kein Problem mit der Erstattungsfähigkeit. Wenn ich gerichtlich in Anspruch genommen werde, steht mir das Recht zu, mir anwaltlichen Beistand zu holen. Da die Gegenseite hier die falsche Person verklagt hat und diese damit nicht passivlegitimiert ist, brauchst Du ja nicht viel zu tun, außer Klageabweisung zu beantragen, Passivlegitimation bestreiten, Urteil abwarten, Kostenfestsetzung beantragen.
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E_S
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#3

21.09.2012, 09:56

Hallo Anahid,

da noch kein Schreiben des RA der Versicherung vorliegt, kann ich gar nicht sagen, für wen er sich gemeldet hat.


[quote="Anahid"]Die Konstellation, dass der Falsche verklagt wird, hatte ich jetzt auch. Nur dabei hatte ich ebenfalls von der Haftpflichtversicherung die Deckungszusage.[/quote]

Ich verstehe nicht, warum die Haftpflicht für einen absolut Unbeteiligten Deckungszusage erteilt und inwiefern die zahlen?
Der RA bekommt für 3 Auftraggeber dann doch Gebühren mit 2x Erhöhung. Hat euch die Versicherung Zusage für eine 1,3 Gebühr erteilt, oder nur für die Erhöhung. Kannst du mir das bitte genau erklären?
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Anahid
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#4

24.09.2012, 17:15

Sorry, hatte am Freitag frei :D

Ich hatte von der Versicherung Vertretungsauftrag für alle Unfallbeteiligten (Fahrer, Halter - der falsch war - und Versicherung). Damit habe ich also die 1,3 nach 3100 + 0,6 nach 1008 und das ist auch anstandslos von der Versicherung bezahlt worden.

Zu Deinem Fall: Es gibt doch eine Klage. Hat der Anwalt der Versicherung noch keine Verteidigungsanzeige gemacht? Im Zweifel ruf entweder bei Gericht oder bei der Versicherung an, für wen sich wer bestellt hat.
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#5

27.09.2012, 12:17

Hallo Anahid,

Danke für deine Rückmeldung.

Deine konstellation ist ja ganz anders, da ihr von der Versicherung beauftragt worden seid, wir aber eben nicht.

Habe erstmal AE beantragt, dann sehen wir ja, für wen der andere RA sich gemeldet hat.

Auf welcher Grundlage darf denn eine Versicherung auch für einen fremden Fahrer, mit dem er gar kein Vertragsverhältnis eingegangen ist, den RA aussuchen?
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Anahid
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#6

27.09.2012, 13:19

Lies Dir mal dieses Urteil durch, vor allem Punkt II., das dürfte Deine Fragen beantworten. Die einzelnen Vorschriften hier aufzuführen, warum die Versicherung das darf, ist mir zuviel :wink: Bin nämlich heute ein wenig faul :pfeif

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4113.php
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#7

02.10.2012, 17:23

Hallo,
nachdem der Ehemann als nicht Unfallbeteiligter versehentlich verklagt wurde, und somit gegen ihn kein Anspruch besteht, ist damit zu rechnen, dass die Klage gegen ihn abgewiesen, wird. (Vernünftiger Weise wird der Kläger die Klage gegen ihn zurücknehmen).
Dass ein Versicherer einen Prozessbevollmächtigten beauftragt, einen "Nichtbeteiligten" mit zu vertreten, ist schlicht nicht möglich (Beteiligte sind Versicherer, Halter/VN, und Fahrer), denn dazu hat er keine vertragliche Befugnis.
Ergo: ganz normal eine 1,3 VG für 1 Auftraggeber an MD.

Das vom Vorposter aufgeführte Urteil betrifft eine andere Konstellation ( Beklagter 1 war "Beteiligter" am Unfall)
Lori79
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#8

07.05.2018, 14:04

Hallo,
vielleicht eine blöde Frage: Ich mache leider nicht so oft Unfallsachen: Mandant Fahrrad-Fahrer wurde angefahren: Halter ist der Ehemann und Fahrerin die Ehefrau. Gegen wen lege ich die Akte an gegen beide? + natürlich Versicherung.
DAnke Euch
Lori79
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#9

07.05.2018, 14:04

also ich wollte nur gegen die Fahrerin anlegen.
mrsgoalkeeper
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#10

07.05.2018, 14:54

Halter, Fahrer und Versicherung
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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