Verfahrensgebühr im Mahn- beziehungsweise streitigen Verf.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sammy89
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#1

25.10.2012, 13:08

Ich habe mal wieder ein Problem..

Gegenseite beantragt Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und wir legen gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Wir begründen unseren Einspruch, die Gegenseite beantragt Fristverlängerung. Nach nochmaliger Besprechung mit unserem Mandanten nehmen wir den Einspruch zurück. Nun will die Gegenseite von uns zusätzlich noch eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100.. :shock: Wieso!? Da die Gegenseite lediglich Fristverlängerung beantragt hat, somit noch nicht einmal zur Sache Stellung genommen hat, dürften die doch gar nichts bekommen!?

Ich hoffe, dass Ihr mir mal wieder helfen könnt...
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Liesel
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#2

25.10.2012, 13:35

Irgendwas kann an dem Sachverhalt nicht stimmen.

Nach eurem Einspruch ist doch die Gegenseite dran, den Anspruch im streitigen Verfahren zu begründen.
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#3

25.10.2012, 13:43

Wenn Ihr Einspruch gegen einen VB einlegt, wird das Verfahren automatisch durch das Gericht ohne Antrag der Gegenseite ins streitige Verfahren übergeleitet. Was bedeutet, dass der Gegenseite eine 1,3 VG zusteht, ganz egal ob sie den Anspruch begründet hat oder nicht. Das hatten wir hier schon mehrfach.

Allerdings warum eine 0,65 VG? Auf die 1,3 VG nach 3100 wäre die 1,0 VG nach 3305 anzurechen. Die Differenz sind bei mir 0,3 und nicht 0,65. Wie kommt die Gegenseite also auf diese Gebühr? Begründen die das irgendwie?
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#4

25.10.2012, 14:17

Allerdings warum eine 0,65 VG? Auf die 1,3 VG nach 3100 wäre die 1,0 VG nach 3305 anzurechen. Die Differenz sind bei mir 0,3 und nicht 0,65. Wie kommt die Gegenseite also auf diese Gebühr? Begründen die das irgendwie?
Das habe ich nämlich auch nicht verstanden. Ich bin auch auf 0,3 gekommen. Nein, begründen tut sie die 0,65 Gebühr nicht. Den Anspruch allgemein auch nicht. Sie hat nur Fristverlängerung beantragt
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#5

25.10.2012, 14:25

Sie muss den Anspruch nicht begründen um Anspruch auf die volle 1,3 VG zu haben. Das ist der Unterschied zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Durch den Erlass des VB ist das Mahnverfahren durch einen Titel abgeschlossen. Entsprechend wird bei einem Einspruch sofort ans Streitgericht abgegeben ohne Antrag einer Partei, da hier ja schon ein vollstreckungsfähiger Titel im Raum ist, der ggf. aus der Welt geschafft werden muss.

Ich würde auf jeden Fall die Gegenseite anschreiben und um Begründung der 0,65 VG bitten, da sich diese Gebühr Dir nicht erschließt. Und dann mal gucken, was die Schlaues antworten :P
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#6

25.10.2012, 17:08

Ok... :thx :wink1
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#7

25.10.2012, 19:01

Vielleicht wurde im MB die Geschäftsgebühr mit 1,3 geltend gemacht, sodass sie nun für das Klageverfahren nur noch die halbe Verfahrensgebühr haben wollen. Wäre so spontan meine Idee
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#8

26.10.2012, 14:35

Vielleicht wurde im MB die Geschäftsgebühr mit 1,3 geltend gemacht
Ja, wurde sie. Somit ist der Antrag bzgl. Festsetzung einer 0,65 Verfahrensgebühr richtig oder?
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#9

26.10.2012, 14:37

Nein, da die MB-Gebühr im VB mit tituliert ist, muß die MB-Gebühr auf die VG angerechnet werden. Die Anrechnung der hälftigen GeschG erfolgte bereits auf die MB-Gebühr.
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#10

29.10.2012, 12:55

Also kann die Gegenseite nur eine 0,3-Verfahrensgebühr festsetzen lassen!?
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