Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

01.02.2006, 16:51

Hallo,

kann mir jemand sagen, in welchen Fällen die Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt abgerechnet werden darf/muss? Hab da was in Erinnerung, dass die vom Gericht festgesetzt werden muss, oder war das BRAGO?

Hab nen ganz normalen Fall. Wir waren Unterbevollmächtigte, haben Termin wahrgenommen, Gebührenteilung ist vereinbart.

Habe die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abgerechnet, diese dann geteilt.

Mein Chef meint jetzt aber, die Verkehrsanwaltsgebühr muss auch mit rein ...?!

LG
Andreas

#2

01.02.2006, 16:57

Ich gehe mal davon aus, daß du die Gebührenteilung ausrechnen sollst.

Kommt auf die Vereinbarung der Kanzleien an. Schau mal in das Beauftragungsschreiben. Normal wird so beauftragt, daß die Gebühr für den Verkehrsanwalt (VV 3400) nicht geteilt wird.

Zur Abrechnung Hauptbevollmächtigter / Unterbevollmächtigter siehe hier :

http://www.rvgo.de/kostenerstattung-unt ... igter.html

Da ist ne Beispielberechnung.
marier
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#3

10.03.2016, 12:49

Hei Leute,

ich hab mal eine Frage zum Verkehrsanwalt und zwar:

Kann ein Verkehrsanwalt die Gebühr 3101 VV bzw. 3201 VV erhalten?

Zum Verständnis:
RA B wird vom Mandanten beauftragt RA K solle beim OLG Köln Berufung einlegen. GW 22.000 €.
RA K reicht Berufungsschrift ein. RA B führt den Schriftwechsel mit RA K. Der Mandant bittet den RA eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche in Höhe von 2.000 € zu finden. Es wird dann im Termin verhandelt, aber keine Einigung über die nicht rechtshängigen Ansprüche gefunden.

Nun die Frage: Wie rechnet RA B, der ja Verkehrsanwalt ist, ab?
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3200, 3400 VV
und die Lösung sagt dann noch 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3201 Ziff 2, 3400 VV, § 15 (3)

Ist das dann so, dass er die 1,1 Gebühr 3201 abrechnen würde, da er aber nur höchstens eine 1,0 Gebühr erhält, nur die abrechnen kann? Und wie sieht dann die Nebenrechnung aus?

Ich hoffe das war jetzt so geschrieben, dass man es versteht.
Danke schon mal :)
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Anahid
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#4

10.03.2016, 13:03

Verkehrsanwalt 3400 und wie Du richtig sagst, beschränkt sich dann die Gebühr auf 1,0.

Über die nicht rechtshängigen Ansprüche (was Du wohl als Nebenrechnung bezeichnest) wurde doch keine Vereinbarung getroffen im Verfahren. Also sind diese auch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Für die nicht rechtshängigen Ansprüche ist daher eine Geschäftsgebühr nach 2300 abzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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