Vereinbarung bzgl. Kopierkosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
abbigail2406
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#1

20.03.2013, 09:20

Hallöchen,

da wir das mit den Kopierkosten bei uns in der Kanzlei etwas vereinfachen wollen und gern ab der 1. Kopie (egal ob für Gegner, Mandant, Gericht etc.) etwas abrechnen möchten, würden wir gern diesbezüglich in unseren Mandantenaufnahmebogen einen entsprechenden Absatz mit aufnehmen.
Z. B. 10 ct. je Schwarz-Weiß-Kopie, 15 ct. je Farbkopie.
Wir würden dann noch dazuschreiben, dass diese Kopierkosten nicht von der Gegenseite erstattet werden und Kopierkosten grundsätzlich aus den KfA´s rausgelassen werden.

Ich wollte allgemein mal eure Meinung dazu wissen.
Wie handhabt ihr das bei euch?
Hat vielleicht jemand auch so eine Vereinbarung abgeschlossen?

Über ein paar Rückmeldungen würde ich mich freuen. :wink1
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#2

20.03.2013, 12:02

In den Aufnahmebogen würde ich das nicht packen. Das muss schon eine gesonderte Vereinbarung sein.
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abbigail2406
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#3

20.03.2013, 12:10

OK. Na ja, das kann man ja als Zusatzblatt machen.

Aber grundsätzlich ist das keine schlechte Idee, oder?
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#4

20.03.2013, 12:17

abbigail2406 hat geschrieben:...und Kopierkosten grundsätzlich aus den KfA´s rausgelassen werden.
Warum das? Es ist doch möglich, dass Kopien erstattungsfähig sind. Ihr müsst verdeutlichen, dass ggf nicht alles erstattungsfähig ist, was der Mandant Euch gegenüber schuldet.
abbigail2406
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#5

20.03.2013, 13:00

Ja, wobei wir diesen ewigen Streitpunkt vermeiden wollten.
Von wegen: Zählen Kopien der Anlagen an die beglaubigte Abschrift und an das Original bei Schriftsätzen oder nicht?
Außerdem kommt man ja meistens eh nicht über die 100 Kopien.
Deshalb auch die Vereinbarung. Kopien sind heutzutage so teuer etc. pp. Da sehen wir es nicht ein erst nach 100 Kopien etwas zu berechnen.
gkutes

#6

20.03.2013, 13:32

da gibt es keinen ewigen Streitpunkt 8) Das ist ziemlich klar geregelt :wink:
Anlagen: ja, Original: nein

ich finde es nicht so eine gute Idee, den Mdt um die Erstattung der Kopien "zu prellen" :?
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#7

20.03.2013, 13:32

Aber der Mandant soll seinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite aufgeben, weil Euch das zuviel Arbeit ist?

Mit Verlaub, so geht das nicht. Es ist Euch ja unbenommen, Vereinbarungen mit dem Mandanten zu treffen, um Eure Auslagen zu bekommen. Keiner arbeitet gern umsonst, und das RVG deckt leider nicht alles ab. Keine Frage. Aber Ihr könnt doch nicht ernsthaft den Mandanten unterschreiben lassen, dass Kosten im Festsetzungsverfahren nicht angemeldet werden, weil Ihr da keinen Bock drauf habt.
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#8

24.03.2013, 17:33

Von zu viel Arbeit war zu keinem Zeitpunkt die Rede.
Es ist nur so, dass einige Gegenanwälte dann immer ewig rumdiskutieren und der Meinung sind, sie müssten behaupten, dass bestimmte Kopien nicht erstattungsfähig sind.
Wie eben das Beispiel mit den Abschriften.
Es steht nirgendwo genau geschrieben, wie es sich nun damit verhält.
In dem einen Forum steht das, im anderen das.
Wir vertreten beispielsweise die Meinung, dass wirklich nur die Kopien als Kopien zählen.
Also: der Originalschriftsatz, die beglaubigte Abschrift und die Abschrift zählen nicht, aber die Anlagen die jeweils an dem Original-SS und an der beglaubigten Abschrifte hängen (A1,A2,A3, K1,K2,K3 etc.) zählen als Kopie.
Andere sagen wieder: Nein, das ist alles mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Genauso wie mit den Kopien für Mandanten bzw. für Behörden wo man z. B. Sachen als Anlagen hinschickt, damit die Behörden erstmal die Angelegenheit bearbeiten können.
Da mucken viele Gegenseiten dann auch rum und meinen die Kopien wären nicht notwendig gewesen.
Außerdem müssen die Kopien ja auch vom Mandanten "genehmigt" worden sein. Man kann doch vorher nicht jedes Mal den Mandanten anrufen?!

Abgesehen davon.. nur zur Information: Ich hatte bisher noch nie einen KfA von einer Gegenseite, in welchem Kopien geltend gemacht wurden. Nicht einmal in Verfahren wo massig Anlagen über mehrere Jahre geschickt worden sind.

Deshalb habe ich das ja mal hier gepostet, um überhaupt erstmal eine konstruktive Meinung zu bekommen und zu hören wie das andere Kanzleien machen.
Aber irgendwie wird man dann gleich angemotzt, man wolle die Mandanten betrügen etc. pp. .... finde ich echt schade.
Vor allem, weil ich bisher immer höfliche Antworten auf meine Anfragen bekommen habe, die mir auch wirklich weitergeholfen haben.
Ist jetzt das erste Mal, dass ich hier so angegriffen werde.
Ulili
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#9

24.03.2013, 18:13

Steh ich jetzt wieder auf dem Schlauch :shock: :oops: ... also das mit den 100 Kopien habe ich auch mal gehört, aber in was für einem Zusammenhang meint ihr das jetzt??? Wann nur ab 100???

Wir machen (fast) ausschließlich Strafrecht. Zur Bearbeitung bekommen wir ja eigentlich immer die Ermittlungsakten. Das sind nicht immer 100 Seiten (und mehr). Auch wenn es z. B. 37 sind, rechnen wir die ganz normal ab und stellen die dem Mandanten, der Versicherung (bei Verkehrssachen), dem Gericht etc. in Rechnung.

Wenn Du jetzt sagst, oder als Beispiel nennst, die Kopien mit 10 - 15 Cent vergütet haben zu wollen, dann bist Du doch aber unter den normalen Kosten bzw. werden vor allem ja die Farbkopien mit der RVG-Reform ab Juli viel höher vergütet.
abbigail2406
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#10

24.03.2013, 23:48

Kopien aus Ermittlungsakten zählen ab der 1. Kopie.
Ich meine Kopien an Mandanten bzw. Behörden bzw. für´s Gericht mit dem ab der 100. Kopie (siehe RVG).
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