Vereinbarung bzgl. Kopierkosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
abbigail2406
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#11

25.03.2013, 16:44

Es wäre wirklich nett, wenn mich hier nochmal jemand sachlich aufklären würde.. :cry:
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Adora Belle
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#12

25.03.2013, 17:04

Es hat Dich hier keiner angegriffen, auch wenn Du das so aufgefasst hast. Dein Vorschlag geht nun mal zum Teil in eine völlig falsche Richtung.

Ihr könnt natürlich vereinbaren, dass der Mandant von Euch gefertigte Kopien ab dem ersten Exemplar zahlen muss. Abweichend vom RVG. Eben dafür gibt es ja Vergütungsvereinbarungen.

Nicht vereinbaren könnt Ihr aber aus meiner Sicht, aus Wirtschaftlichkeitsgründen bestimmte Positionen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit anzumelden. Das Festsetzungsverfahren ist Annex zum Hauptverfahren. Wenn Ihr dafür beauftragt werdet, dann gehört die Kostenfestsetzung nun mal dazu. Wie Du selbst geschrieben hast, man kommt sowieso selten über die 100 Kopien (außer in bestimmten Rechtsgebieten). In diesen wenigen Fällen werdet Ihr in Kauf nehmen müssen, die Zahl der erstattungsfähigen Ablichtungen zu ermitteln, anzumelden und ggf. auch darüber zu streiten.
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Anahid
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#13

27.03.2013, 12:07

Adora Belle :zustimm

Und ansonsten ist die Regelung der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten auch mittlerweile durchprozessiert und in den meisten Kommentaren auch eindeutig beschrieben.

Kopien aus einer Behördenakte, Ermittlungsakte usw. werden ab der 1. Kopie erstattet.

Kopien für andere Verfahrensbeteiligte (und dazu gehören eindeutig die Abschriften eines Schriftsatzes; Anlagen nur soweit, wie sie nicht dem anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind oder bekannt sein müssen) sind ab der 100. Kopie erstattungsfähig.

Kopien für Mandant ab der 100. Kopie (insoweit wird die Gegenseite wohl immer streiten, da diese Kopien von da nicht nachvollzogen werden können ohne Weiteres)

Kopien für andere Personen auch ab der 1. Kopie. Allerdings muss diesdurch den Mandanten genehmigt worden sein.
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#14

27.03.2013, 15:12

132
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Ulili
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#15

27.03.2013, 21:03

Wie ist es dann, wenn ich einem Mandanten die Kopien von Ermittlungsakte ihn betreffend zuschicke (zur Vorbereitung oder so)? Ab der ersten oder die ab der 100? Wenn, habe ich persönlich immer schon die erste abgerechnet. Und natürlich ab der ersten sowieso gegenüber der StA oder so.
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#16

27.03.2013, 22:38

@ Ulili ... ähm... eigentlich darf man die doch gar net an den Mandanten weiterleiten, oder?

@ Adora Belle ... OK, das hat mir schon weitergeholfen. Ich meine, aufschreiben müssen wir die Kopien ja ohnehin. Und wenn ich sehe, dass eh weniger als 100 Kopien zusammenkommen, dann brauch ich ja net mehr "auszusortieren", welche erstattungsfähig sind und welche net.
Danke!!

@ Anahid ... auch dir Danke! Jetzt blicke ich da endlich mal durch. Mein Chef wusste es nämlich selbst net so genau und bisher haben wir es mit den Kopien net soo genau genommen bzw. teilweise gar net abgerechnet (ich weiß, verschenktes Geld..). Deshalb möchte ich jetzt auch alles richtig machen.
Noch eine ganz blöde Frage: Wenn wir dann tatsächlich welche festzusetzen haben, dann auch nur die, die im gerichtlichen Verfahren angefallen sind, oder?

Ich danke euch allen nochmal für die Antworten!!
Ulili
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#17

27.03.2013, 22:49

Hallo abbigail2406 :wink1 ,

in Strafsachen kenne ich es so, dass dem Mandanten Kopien der Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt werden können, da er sich ja auch auf die Verteidigung (mit)vorbereiten soll/kann. Der RA sollte sich jedoch schriftlich bestätigen lassen, dass der Mandant die Unterlagen keinen Dritten gegenüber zugänglich macht.

VG
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Anahid
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#18

28.03.2013, 08:57

@abigail .... Festsetzung von Kopien ist nur möglich für Kopien, die im Verfahren entstanden sind. Vorgerichtliche Kopiekosten müssten (genau wie die GG) klageweise geltend gemacht werden.

@Ulili .... In Strafsachen, die den eigenen Mandanten betreffen, wüsste ich auch nicht, warum ich nicht dem Mandanten eine Kopie der Ermittlungsakte zur Verfügung stellen kann und dann handelt es sich um Kopien gem. 7000 1 a) und ist ab der ersten Kopie abrechenbar.
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#19

17.04.2013, 09:21

danke! :wink1
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#20

02.08.2013, 09:52

Ich greif das nochmal kurz auf...

In unserem Mandantenaufnahmebogen haben wir folgenden Absatz:

"Die Kanzlei ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Anfertigung aller notwendigen Kopien etc. berechtigt.
Kopierkosten und andere Auslagen werden jedoch u.U. nicht oder nur teilweise von den allgemeinen gesetzlichen Gebühren abgedeckt, so dass ein Erstattungsanspruch gegen Dritte (Gegner, RS-Versicherung, Staatskasse etc.) nicht ("nicht" stimmt ja nicht... wie würdet ihr das formulieren?)besteht.
Die Kanzlei ist daher berechtigt, nicht erstattungsfähige Kopierkosten mit 0,20 € sowie die anderen Auslagen (Handelsregisterauszug, Einwohnermeldeamtsanfrage usw.) in Höhe der Gebührenrechnung gegenüber dem Mandanten abzurechnen."

Ist das so OK?
Oder habt ihr Änderungsvorschläge?
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