Unterschied Kostenfestsetzung und Kostenausgleich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
verwirrtesetwas
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#1

06.08.2008, 10:32

Hallo Ihr Lieben!

Irgendwie steh ich heute auf der Leitung.

Könnt Ihr mir wohl mal sagen, was der Unterschied zwischen

Kostenfestsetzung und Kostenausgleichsantrag ist?

Ich soll einen Kostenausgleichsantrag bei Gericht stellen. Die Gegenseite hat jedoch einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Bin nun ein wenig verwirrt. Kenn mich damit leider nicht so aus.

Danke für Eure Hilfe im voraus :-)
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romex
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#2

06.08.2008, 10:37

Also: Wenn das Gericht eine Quotelung vorgenommen hat (..."Der Beklagte zahlt 3/4 und der Kläger 1/4... des Verfahrens), musst Du die Ausgleichung der Kosten nach § 106 ZPO beantragen. Wenn aber eine Seite das Ding komplett gewonnen hat, beantragt man die Festsetzung der Kosten gegen den anderen nach § 104 ZPO. Du musst gucken, was vom Gericht im Urteil (oder Beschluss) geschrieben wurde.

Es gibt auch Kanzleien, die haben immer das Wort "Kostenfestsetzung" oben drüber stehen - da achte auf den §, der zur Berechnung angegeben wird.

War das verständlich???

Liebe Grüße,
romex
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gkutes

#3

06.08.2008, 10:37

die kostenfestsetzung wird nach § 104 ZPO und der Ausgleich nach § 106 ZPO.
Ausgeglichen wird, wenn die Kosten gequotelt werden.
Wenn man Festsetzung schreibt, aber trotzdem 106 ZPO wird es auch gehen. der Rechtspfleger macht das dann schon passend :)
HIMI
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#4

06.08.2008, 10:39

Kostenausgleichung findet statt, wenn im Urteil die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien aufgeteilt werden, 50/50, 3/4, was auch immer im Urteil zu den Verfahrenskosten steht.

Der Gegner hat im Antrag wahrscheinlich einfach den normalen Textbaustein für den KFA verwendet, das wird aber vom Rechtspfleger trotzdem als Kostenausgleichungsantrag behandelt.
ich glaub mich knutscht ein Elch
verwirrtesetwas
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#5

06.08.2008, 10:39

danke romex... ja so hab ich auch gedacht..allerdings hat die gegenseite den kfb mit § 106 ZPO angegeben...was nun?

Quotelung ist auch gegeben...

mach ich nun einen kostenausgleichsantrag oder wie mit dem programm?

sorry steh irgendwie voll auf der leitung...

liebe grüße zurück
_steffi_

#6

06.08.2008, 10:41

Na wenn im Urteil die Kosten gequotelt wurden, dann machst du einen Kostenausgleichungsantrag nach § 106 ZPO.
gkutes

#7

06.08.2008, 10:42

106 ist doch der Ausgleich. ist doch richtig
du machst nun jetzt auch einen.
und bennennst ihn halt dazu noch richtig als ausgleichsantrag
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#8

06.08.2008, 10:43

Welcher Begriff über dem Antrag steht, ist von unterrangiger Bedeutung. Sobald eine Quotelung in der KGE ist, wird nach § 106 ZPO ausgeglichen. KAA wäre also richtig.
Entscheidend ist aber, dass man sich bei Quotelung auf den § 106 ZPO bezieht.
~ Grüßle ~
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romex
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#9

06.08.2008, 10:44

Egal, was die Gegenseite gemacht hat... Du guckst in den Titel!!! Wenn da die Quotelung drin ist, musst Du gemäß § 106 ZPO ausgleichen lassen!!!

Der Rest wird vom Rechtspfleger schon gesehen... keine Sorge (wie die anderen vor mir schon geschrieben haben).

Liebe Grüße,
romex
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verwirrtesetwas
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#10

06.08.2008, 10:45

ok vielen Dank!!!

und sorry für die "blöde" Frage

Euch noch einen schönen Tag
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