Terminsvertreter Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ClaudiaN
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#1

10.10.2013, 14:46

Für einen auswärtigen Gerichtstermin haben wir einen Terminsvertreter beauftragt. Die Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten, die Allianz, hat Deckungszusage erteilt für die "Korrespondenzanwaltsgebühr".

Die Angelegenheit wurde schließlich mit einem Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche (für die ebenfalls die Deckungszusage vorliegt) abgeschlossen. Nachdem der Terminsvertreter in dem Gütetermin den Vergleich widerruflich geschlossen hat und wir dann im Anschluss den Vergleich in einigen Punkten abgeändert geschlossen haben, wurden folgende Gebühren der Allianz für den Mandanten in Rechnung gestellt:

1. Terminsvertreter

0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 0,8 Verfahrensgebühr aus
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus

2. Hauptbevollmächtigte

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,3 Verfahrensgebühr aus
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
gem. § 15 RVG max. 1,5 Einigungsgebühr aus

Die Allianz fordert nun die Berichtigung der Kostennote und teilt mit, dass die entstandenen Gebühren nur einmal getragen werden können und zusätzlich eine 1,0 Gebühr für den weiteren RA.

Haben die Allianz darauf hingewiesen, dass es sich um gesetzlich Gebühren handelt und u.a. die Entscheidung des OLG München vom 28.02.2007 genannt.

Die Allianz lenkt nicht ein und weist auf ihre ARB, § 5 Leistungsumfang, hin:

"... trägt der Versicherer ... weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt"

U.E. handelt es sich um die gesetzlichen Gebühren. Weiß leider nicht mehr, was ich der Rechtsschutzversicherung schreiben soll. Oder hat die Rechtsschutzversicherung wohl recht mit ihrem Vortrag?????

Habt Ihr eine Idee?
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Liesel
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#2

10.10.2013, 14:59

Die Auffassung der RSV ist zutreffend. Es werden nur die Gebühren eines Prozeßbevollmächtigten und eines Korrespondenzanwaltes übernommen.

Den Differenzbetrag müßte der Mandant ausgleichen.
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ClaudiaN
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#3

10.10.2013, 15:56

puuuh! der Mandant wird sich bedanken. Und da ist nix zu machen? Kann nicht verstehen, warum eine Rechtsschutzversicherung nicht die gesetzlich entstandenen Gebühren zahlen muss, wird rechnen jetzt ja jetzt nichts ab, was fraglich ist...
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Adora Belle
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#4

10.10.2013, 16:04

Das steht so in den ARB und meist sogar nochmal in der Deckungszusage. Kann nicht verstehen, warum die Versicherungsbedingungen nicht beachtet werden.
tiko73

#5

10.10.2013, 23:21

AB, ich kann nicht verstehen, warum die Deckungszusage nicht richtig gelesen wird.

Wenn doch die Deckungszusage für die "Korrespondenz-RA-Gebühr" erteilt wurde, warum wunderst du dich jetzt, dass du nicht mehr abrechnen kannst? Das hätte zu dem Zeitpunkt der Deckungszusage schon mit dem Mandanten besprochen werden müssen und ist nun auch wirklich nicht unüblich :roll:
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