Terminsgebühr - Versäumnisurteil?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
YEAH00
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#1

31.05.2011, 14:34

Heyy Leute, ich steh grad voll aufn Schlauch...

Und zwar:
Mdt selbst hat Klage zugestellt erhalten und glatt die Verteidigungsfrist verpasst, daher erging ein Versäumnisurteil.
Nun haben wir Einspruch eingelegt, aber diesen auch wieder zurückgenommen, d. h. aus Versäumnisurteil wurde nun ein ENDurteil (so stehts nun drauf?!)
Eine Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Welche Gebühren bekommen wir? Nur eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG oder sehe ich das falsch?

Und die Gegenseite (Klägerseite) hat Kostenfestsetzung beantragt:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG + 1,2 Terminsgebühr. gem. Nr. 3104 VV RVG.
Steht ihnen wirklich eine 1,2 Terminsgebühr zu????? Ich dachte eine 0,5 bei Versäumnisurteil?!?!?!?!?
(schriftliches Vorverfahren wurde mit Klagezustellung angeordnet)
YEAH00
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#2

31.05.2011, 14:49

ich will noch was ergänzen:
und zwar hat die Gegenanwaltskanzlei beantragt, den Einspruch zu verwerfen und die weiteren Kosten aufzuerlegen. Ist dadurch eine 1,2 Terminsgebühr entstanden? Oder steht diese denen sowieso zu?!
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A13
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#3

31.05.2011, 15:24

Hallo, :)

also ich bin jetzt erst im 2.Lehrjahr, deshalb vorab schon mal keine Gewähr für meine Antwort :)

Aber ich sehe das genau so wie du.

Du sagst ja selbst, dass ein Termin nie stattgefunden hat. Also kann weder gem. der Nr. 3104 VV eine 1,2 TG enstanden sein noch eine verminderte 0,5 TG nach Nr. 3105 VV. Nr. 3105 VV weist auch noch einmal sehr darauf hin, dass ein Termin wahrgenommen wurde!

Ich würde daher genau so wie du vorgehen und nur eine 1,3 VG Nr. 3100 VV abrechnen!

Aber wie gesagt, bin noch nicht der Profi in Sachen Kostenrecht :)

Aber vielleicht schreibt dir hier noch ein "alter Hase" :)

Liebe Grüße

A13
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#4

31.05.2011, 16:32

Also.. ihr bekommst nur eine 1,3 Verfahrensgebühr, da ihr erst aufgrund des ergangenen Versäumnisurteils tätig geworden seid.

Wenn das VU gemäß Nr. 3304 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist, bekommt der gegnerische Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr. Ist jedoch das Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, bekommt er eine 0,5 Terminsgebühr. Da du jedoch gesagt hast, dass das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde, bin ich der Meinung, dass eine 1,2 Terminsgebühr entstandenen ist.
Susi2891
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#5

04.10.2011, 20:54

Bräuchte auch mal dringend Eure Hilfe... mache Sachen sind scheinbar echt so simpel, dass man trotzdem ein komisches Bauchgefühl hat... Folgender Fall...

Mahnverfahren hat unsere Mandantin selbst durchgeführt. Wir sind erst tätig geworden ab Anspruchsbegründung... Da der Beklagte sich nicht rechzeitig angezeigt hat, erging Versäumnisurteil...Entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag haben wir seinerzeit bereits gestellt (1,3 VG, 0,5 TG Auslagen, Gerichtskosten..) Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gericht hat nun durch Urteil Einspruch zurückgewiesen und Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.. was ist damit gemeint? Welche weiteren Kosten? Es verbleibt doch bei meinem KFA nach dem VU oder nicht????

Muss die Akte morgen früh bearbeiten...

DANKE!
rosa

#6

04.10.2011, 21:06

gabs keinen Termin nach Einspruch? Wurde schriftliches Verfahren angeordnet???
Ich gehe mal davon aus, dass du bei einer 1,2 TG gelandet bist weil ein Urteil ergangen ist aber alles zwischen Einspruch und Urteil fehlt in deinem Sachverhalt
Susi2891
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#7

04.10.2011, 21:10

nein einen Termin gab es nicht... hinsichtlich des Sachverhalts zwischen Einspruch und Urteil haben wir schriftsätzlich Stellung genommen und beantragt abzuweisen... schreib morgen früh noch Infos rein, da ich die akte leider erst kursiv überblicken konnte
Susi2891
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#8

05.10.2011, 09:02

Das Gericht hatte den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist abgelaufen sei und ihm angeraten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sofern es nicht sein Verschulden war. Das Gericht konnte allerdings nicht beurteilen, ob vorliegend hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Wir haben dann schriftsätzlich Stellung genommen und beantragt den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Das Gericht schloss sich unserer Auffassung/ Ausführungen an und hat dem Beklagten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sodann erging das Urteil (Einspruch als unzulässig verworfen, Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, Beklagter trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits)

Streitwert war hier: 1.308,82 €

Hab es nun bei meiner 0,5 TG belassen...


Hab hier noch bissel recherchiert ...

Im Einspruchsverfahren nach einem Versäumnisurteil ist für die Verwerfung des Einspruchs (z. B. wg. Versäumung der Einspruchsfrist) eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch (§ 341 Abs. 2 ZPO). Wird der Einspruch ohne mündliche Verhandlung durch das Urteil als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. Insofern ist die Entscheidungsform (Urtei) unerheblich – entscheidend ist der Umstand, dass für den Erlass dieses Urteils eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn durch Urteil, § 341 Abs. 2 ZPO, oder durch Beschluss ein Einspruch oder ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 kann in diesen Fällen nicht entstehen.
Susi2891
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#10

05.10.2011, 12:55

Puh bin ich froh, dass einer meine Auffassung bestätigt. Hatte nämlich ziemliches Wirrwar im Kopf.. :P Und das die 0,5 TG dann trotzdem stehen bleibt, bleibt dem geschuldet, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist? Dachte erst, dass ich die TG die ich bereits zur Festsetzung angemeldet habe, wieder streichen muss... kann mir das noch einer erklären? Hab mir dies damit begründet, dass eine Gebühr die einmal angefallen ist ja nicht in Wegfall geraten kann oder?
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