ja, aber die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte, also § 104 ZPO, und nur die Kosten des Einspruchsverfahrens sind bei einem verminderten GW gequotelt (§ 106 ZPO).
Also nach meinem Empfinden würde ich den ersten Kfa nach § 106 ZPO ändern und den Antrag nach § 104 ZPO stellen und einfach noch einen Kfa nach § 106 ZPO über die 1,2 Terminsgebühr + anteiliger Auslagen und MwSt. stellen.
Teilt jemand meine Meinung, oder liege ich völlig daneben?
LG Kora
Terminsgebühr - Versäumnisurteil?!
- Anahid
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Du brauchst keinen KFA nach § 104 ZPO stellen, da die Kosten der Säumnis für Dich überhaupt keinen Vor- oder Nachteil bieten.
Durch den 2. Termin ist die 1,2 TG entstanden. Die 0,5 TG für das VU ist damit hinfällig. Ihr habt also keinen Nachteil.
Du beantragst ganz normal die Kostenausgleichung über VG und TG.
Durch den 2. Termin ist die 1,2 TG entstanden. Die 0,5 TG für das VU ist damit hinfällig. Ihr habt also keinen Nachteil.
Du beantragst ganz normal die Kostenausgleichung über VG und TG.
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- Liesel
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Hm, da hier die TG nach 3105 aus einem höheren SW entstanden ist als die 3104, müßte man m.E. eine Vergleichsberechnung durchführen.
0,5 TG nach 3105 aus 6.628,00
1,2 TG nach 3104 aus 4.428,00
15 III - nicht höher als 1,2 TG aus 6.628,00
Der Unterschiedsbetrag aus dieser Berechnung zur 1,2 TG aus 4.428,00 müßten daher als Säumniskosten anerkannt werden.
Hoffe, ich habe jetzt nicht nen allzu großen Denkfehler.
0,5 TG nach 3105 aus 6.628,00
1,2 TG nach 3104 aus 4.428,00
15 III - nicht höher als 1,2 TG aus 6.628,00
Der Unterschiedsbetrag aus dieser Berechnung zur 1,2 TG aus 4.428,00 müßten daher als Säumniskosten anerkannt werden.
Hoffe, ich habe jetzt nicht nen allzu großen Denkfehler.
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Also berechne ich einfach die VG nach dem Streitwert 6.288,00 € und die TG nach dem für das Einspruchsverfahren festgesetzten Streitwert 4.428,00 €? Das kommt mir so simpel vor. Bin der Meinung, es in einer unseren Anglegenheit bereits gesehen zu haben, dass ein anderer RA bei etwa gleicher Sachlage die TG für den Einspruch extra berechnet hat, neben der 0,5 TG. Weiß aber leider nicht mehr welche Sache das war.
Liesel, hier ist ja noch das Problem, dass die Beklagten die Kosten der Säumnis selbst trägt und die weiteren Kosten (Einpruchskosten) gequotelt werden. Muss ich dann nicht die Gebühren der Säumnis und die des Einspruchsverfahrens auseinander halten?
Die Kosten des Einspruchsverfahrens beinhalten doch eigentlich lediglich die 1,2 TG + Auslagen und MwSt.
Die Kosten des Einspruchsverfahrens beinhalten doch eigentlich lediglich die 1,2 TG + Auslagen und MwSt.
- Anahid
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Früher (und das ist vor der Einleitung des RVG gewesen), konnte man 2 TG verdienen in einem Verfahren, nämlich die 0,5 TG für VU und dann nach Einspruch die volle TG zusätzlich. Das geht heute nicht mehr. In einem Verfahren kann nur eine TG anfallen.
Da Eure Klage bereits vor dem ersten Termin zurückgenommen worden ist, muss m.E. der Streitwert für die 0,5 TG auch aus 4.428,00 € genommen werden. Wenn ich auf der Gegenseite wäre, hätte ich eh schon gegen die erste Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt. Für Dich ist die Festsetzung so nur vorteilhaft. Von daher wärst Du blöd, wenn Du die angreifen würdest.
Grundsätzlich darfst Du Dich an den festgesetzten Streitwerten orientieren (auch wenn vorliegend eine falsche Festsetzung ergangen ist). Entsprechend machst Du am besten hinsichtlich der TG die Abrechnung, wie Liesel sie vorschlägt. Denn dann bekommst Du tatsächlich mehr festgesetzt.
Da Eure Klage bereits vor dem ersten Termin zurückgenommen worden ist, muss m.E. der Streitwert für die 0,5 TG auch aus 4.428,00 € genommen werden. Wenn ich auf der Gegenseite wäre, hätte ich eh schon gegen die erste Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt. Für Dich ist die Festsetzung so nur vorteilhaft. Von daher wärst Du blöd, wenn Du die angreifen würdest.
Grundsätzlich darfst Du Dich an den festgesetzten Streitwerten orientieren (auch wenn vorliegend eine falsche Festsetzung ergangen ist). Entsprechend machst Du am besten hinsichtlich der TG die Abrechnung, wie Liesel sie vorschlägt. Denn dann bekommst Du tatsächlich mehr festgesetzt.
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Hallo,
ich wollte kein neue Thema eröffnen....
Wie verhält es sich mit der Terminsgebühr, wenn zwei Verfahren verbunden werden, in denen jeweils ein VU mit 1,2 Terminsgebühr (VU nach 331 Abs. 1 ZPO) entstanden ist?
Bleibt die Termingsgebühr aus dem VU bestehen und es wird ein Angleich gem. § 15 Abs. 3 gemacht oder entsteht sie durch den Einspruch nur einmal aus dem Gesamtstreitwert?
ich wollte kein neue Thema eröffnen....
Wie verhält es sich mit der Terminsgebühr, wenn zwei Verfahren verbunden werden, in denen jeweils ein VU mit 1,2 Terminsgebühr (VU nach 331 Abs. 1 ZPO) entstanden ist?
Bleibt die Termingsgebühr aus dem VU bestehen und es wird ein Angleich gem. § 15 Abs. 3 gemacht oder entsteht sie durch den Einspruch nur einmal aus dem Gesamtstreitwert?
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Hallöchen,
ich hätte da auch noch eine Frage.
Folgender Sachverhalt:
- Klage erhoben
- Beklagte (unsere Mdt.) haben verpasst sich zu Verteidigen und im Termin zu erscheinen -> VU
- Dann wurden wir beauftragt, wir dann Einspruch erhoben und Wiedereinsetzung in den vorhigen Stand beantragt, da MDt. familiärbedingt auserlandes war und deswegen die Post gar nicht gesehen hat
-Vergleichsgespräche mit der Klägerin
- Gericht hat bisher keine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erlassen.
- Vergleich kommt zustande wonach der Beklagte u. a. die Kosten zu tragen
So nun beantragt der Kläger im KfA folgende Gebühren
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
0,5 TG Nr. 3105 VV RVG
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG
AP
19 % UST
Meines Erachtens darf der Kläger doch keine zweite TG von 0,5 abrechnen. Es darf doch nur eine TG abgerechnet werden? Die 1,2 TG ist ja gerechtfertigt wegen den Vergleichsgesprächen.
Der Kläger begründet die Ansetzung der 0,5 TG wie folgt. " Die Terminsgebühr gem. § 3105 VV RVG ist vorliegend zusätzlich zur Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG angefallen, nachdem der Einspruch gegen das VU verfristet war und keine förmliche Entscheidung des Gerichts über die Wiedereinsetzung erging."
Hat der Kläger da Recht? M.E. aus obigen Gründen nicht.
ich hätte da auch noch eine Frage.
Folgender Sachverhalt:
- Klage erhoben
- Beklagte (unsere Mdt.) haben verpasst sich zu Verteidigen und im Termin zu erscheinen -> VU
- Dann wurden wir beauftragt, wir dann Einspruch erhoben und Wiedereinsetzung in den vorhigen Stand beantragt, da MDt. familiärbedingt auserlandes war und deswegen die Post gar nicht gesehen hat
-Vergleichsgespräche mit der Klägerin
- Gericht hat bisher keine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erlassen.
- Vergleich kommt zustande wonach der Beklagte u. a. die Kosten zu tragen
So nun beantragt der Kläger im KfA folgende Gebühren
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
0,5 TG Nr. 3105 VV RVG
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG
AP
19 % UST
Meines Erachtens darf der Kläger doch keine zweite TG von 0,5 abrechnen. Es darf doch nur eine TG abgerechnet werden? Die 1,2 TG ist ja gerechtfertigt wegen den Vergleichsgesprächen.
Der Kläger begründet die Ansetzung der 0,5 TG wie folgt. " Die Terminsgebühr gem. § 3105 VV RVG ist vorliegend zusätzlich zur Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG angefallen, nachdem der Einspruch gegen das VU verfristet war und keine förmliche Entscheidung des Gerichts über die Wiedereinsetzung erging."
Hat der Kläger da Recht? M.E. aus obigen Gründen nicht.
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
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Nein, hat er nicht, da die 0,5 in der 1,2 TG aufgeht. Er soll sich mal § 15 III RVG durchlesen. Beitrag #33 von Liesel bezieht sich auf dieses Thema.
Zuletzt geändert von Anahid am 20.04.2017, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.