Terminsgebühr - Versäumnisurteil?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Vance
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#21

17.11.2011, 11:51

Hallo.
Was passiert,wenn der Anwalt zum Termin kommt aber nicht verhandelt? Der andere bekommt dann eine normale Terminsgebühr. Aber was bekommt derjenige, der nicht verhandelt?
Wahrscheinlich nichts.
gkutes

#22

17.11.2011, 11:54

der bekommt auch eine 1,2 TG. Ist ja schließlich beim Termin gewesen
außer: er erklärt von Anfang an, dass er nicht auftritt
Vance
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#23

17.11.2011, 11:58

Bist du sicher? Schließlich gibt es ein Terminsgebühr für eine Vertretung im Termin, aber wenn man nicht verhandelt... ist das auch als vertretung anzusehen?
gkutes

#24

17.11.2011, 12:01

sicher. Vertretung im Termin heißt ja nicht verhandeln, sondern eben nur vertreten.
Wenn er erklärt, dass er nicht auftritt, also den Mandanten nicht vertritt, dann greift für den anderen RA 3105.

nicht verhandeln ist die sog. "Flucht in die Säumnis"
Vance
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#25

17.11.2011, 12:09

Danke schön!
Susi2891
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#26

14.12.2011, 08:14

Mh... hab auf meine Frage bisher immer noch keine Antwort finden können :/
Vance
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#27

14.12.2011, 10:32

Susi2891 hat geschrieben:Mh... hab auf meine Frage bisher immer noch keine Antwort finden können :/
Mit den weiteren Kosten werden diverse Auslagen gemeint, die zusätzlich entstehen.
Susi2891
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#28

14.12.2011, 10:57

Also zB wenn ein erneuter Termin gewesen wäre... Joa gut jetzt ist klar ;) DANKE
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kora
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#29

10.09.2013, 15:54

Wenn ich mich hier noch einklinken darf, habe auch ein Problem bezüglich VU/Einspruch.

Ich versuch´s mal kurz und knackig auf den Punkt zu bringen.

- wir sind Kläger,
- Klage noch vor Termin zum Teil aus Kostengründen zurückgenommen,
- im 1. Termin hat Beklagtenvertreter keinen Antrag gestellt,
- es erging VU, Streitwert wurde auf 6.288,00 € festgesetzt,
- aufgrund der Teilrücknahme, Kostenquotelung Kl. 1/5, Bkl. 4/5,
- wir stellten sodann einen kfa nach 106 ZPO (1,3 VG aus 6.288,00 € + 0,5 TG aus 6.288,00 €)

Soweit so gut!

- dann legen die Beklagten Einspruch gegen das VU ein,
- es wird neu terminiert,
- wir nehmen Stellung zu Einspruch und beantragen das VU aufrechtzuerhalten + hilfsweise Hauptsachenerledigung erklärt + Kostenantrag,
- im Termin stimmt die Gegenseite der Erledigung zu,
- es wird zu widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt,
- Gericht entscheidet sodann wie folgt: Die Beklagte trägt vorab die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die
Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
- der Streitwert für das Einspruchsverfahren wird auf 4.428,00 € (6.288,00 € - 1.860,00 €) festgesetzt.

Sooo! Meine Frage lautet nun, muss ich den 1. Kfa nach 106 ZPO umstellen auf 104 ZPO und dann noch einen Kfa nur über die TG 1,2 nach 4.428,00 € nach 106 ZPO stellen?

Hoffe bin richtig rüber gekommen.

Für zahlreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
LG Kora
Vance
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#30

10.09.2013, 16:09

Ich denke es muss ein neuer KFA gestellt werden,der das gesamte Verfahren umfasst, also mit 2 Terminsgebühren.
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