Hallo zusammen.
Habe hier eine Abrechnung zu erstellen und weiß nicht so recht, ob ich auch die Terminsgebühr mit abrechnen kann.
Also folgendes:
streitiges Verfahren beim AG anhängig
Gericht unterbreitet Vergleich
beide Parteien stimmen diesen Vergleich zu
Vergleich wurde dann im Wege eines Beschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen
Ist hier eine Terminsgebühr mit in Ansatz zu bringen oder nicht?
VIELEN DANK IM VORAUS
Terminsgebühr?
- Re1108
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RVG Nr. 3104:
3104 I Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes I II I bestimmt ist ....................................... I 1,2 II I (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn I II I 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung I II I vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den I II I Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO I II I ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in I II I einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich II I geschlossen wird,
3104 I Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes I II I bestimmt ist ....................................... I 1,2 II I (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn I II I 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung I II I vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den I II I Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO I II I ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in I II I einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich II I geschlossen wird,
- Re1108
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Hast du § 278 VI ZPO schon mal gelesen ?
Ein Beschluss nach § 278 VI ZPO ist ein schriftlicher Vergleich der eben durch Beschluss beschlossen wird.
Die Parteien geben dem Gericht den Vergleichstext bereits vo und dieser Text wird dann nur noch beschlossen.
Ein Beschluss nach § 278 VI ZPO ist ein schriftlicher Vergleich der eben durch Beschluss beschlossen wird.
Die Parteien geben dem Gericht den Vergleichstext bereits vo und dieser Text wird dann nur noch beschlossen.
Ja habe ich gelesen.
Wie gesagt, ich bin mir diesbezüglich nicht sicher gewesen, da ich in meinen schlauen Büchern nicht eindeutig herauslesen konnte, dass die Terminsgebühr auch abrechenbar ist, wenn ein Beschluss gem. § 278 VI ZPO geschlossen wird.
Wie gesagt, ich bin mir diesbezüglich nicht sicher gewesen, da ich in meinen schlauen Büchern nicht eindeutig herauslesen konnte, dass die Terminsgebühr auch abrechenbar ist, wenn ein Beschluss gem. § 278 VI ZPO geschlossen wird.
LG Heike19
Habe nochmal im RVG gelesen. Hier steht:
Streitig ist, ob ein Vergleich gem. § 278 VI ZPO immer eine Terminsgebühr nach sich zieht oder ob dies nur gilt, wenn vorher das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt wurde.
Also ich rechne sie jetzt mit ab.
FÜR DIE HINWEISE
Streitig ist, ob ein Vergleich gem. § 278 VI ZPO immer eine Terminsgebühr nach sich zieht oder ob dies nur gilt, wenn vorher das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt wurde.
Also ich rechne sie jetzt mit ab.
FÜR DIE HINWEISE
LG Heike19