Terminsgebühr schriftliches Vorverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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dieJenny
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#1

17.10.2007, 14:26

Hallo!
Irgendwie hab ich das immer noch nicht geschnallt...
Wie ist das nun?

1. Gegner hat keine Verteidigungsabsicht angezeigt.
Entsteht die volle Terminsgebühr? Welche Vorschrift?

2. Gegner hat die Forderung anerkannt kurz nach Urteilszustellung.
Entsteht die volle Terminsgebühr? Welche Vorschrift?

Dankeschön ;)
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Strubbel
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#2

17.10.2007, 14:29

Es gibt einen Merksatz: Bei Anerkenntnis volle TG, bei Versäumnis halbe TG.

Das dürfte es treffen. Vorschriften finden sich in Nr. 3104 und 3105 VV RVG. Lies es einfach mal in Ruhe.
Zuletzt geändert von Strubbel am 17.10.2007, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
MarinaS.
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#3

17.10.2007, 14:29

Meinst du anerkannt nach Klagezustelleung?
Gruß
Eure Marina
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dieJenny
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#4

17.10.2007, 14:32

Jap nach Klagezustellung...

Halbe Terminsgebührn? Hab ich ja noch nie gehört :S Ich kenn das nur so, wenn im Termin die andere partei nicht erscheint und nicht streitig verhandelt wird, dann die 0,5 Terminsgebühr
MarinaS.
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#5

17.10.2007, 14:34

Voraussetzung für den Anfall der vollen Terminsgebühr:
1 Mündliche Verhandlung ist vorgeschriben (§ 128 I ZPO)
2.Es wird mit Zustimmung der Parteien ohne m. V. entschieden (128 II ZPO)
oder ein Fall des § 307 Abs. 2 ZPO (Anerkenntnis mit schriftl. Vorverfahren) oder § 495 a ZPO.
Gruß
Eure Marina
MarinaS.
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#6

17.10.2007, 14:35

Mit halber Gebühr ist die 0,5 Terminsgebühr gemeint.
Gruß
Eure Marina
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dieJenny
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#7

17.10.2007, 14:35

Oki.. Danke, das hilft mir weiter ;)
arcangel71
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#8

02.02.2010, 14:07

MarinaS. hat geschrieben:Voraussetzung für den Anfall der vollen Terminsgebühr:
1 ...
2.Es wird mit Zustimmung der Parteien ohne m. V. entschieden (128 II ZPO)
Wieso entsteht in diesem Fall die (volle) TG ?
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Liesel
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#9

02.02.2010, 14:19

3104 I Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
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