Terminsgebühr ohne Verhandlung?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sandra S.
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#21

28.05.2007, 19:26

Will hier auch nochmal kurz meinen Senf dazugeben.

Ich bin der Meinung, dass weder ihr noch die Gegenseite eine Terminsgebühr ansetzen kann. Im Prinzip würde die bei einer sog. "Erledigungsbesprechung" schon entstehen, egal ob es tatsächlich zu einer Erledigung kommt. Aber da der gegnerische RA ja von Anfang an nicht vergleichsbereit war und somit auch keine Besprechung zur Erledigung der Angelegenheit stattfinden konnte, gibts auch keine Terminsgebühr!
Liebe Grüße
von Sandra
Manu_75

#22

28.05.2007, 22:14

Na eben doch! Genauso verhält es sich ja in der von mir zitierten BGH-Entscheidung. Es kommt eben nicht darauf an, ob es am Ende zu einer Einigung/Erledigung auch tatsächlich kommt! Ein Vertreter hat den anderen angerufen und einen Vorschlag unterbreitet; dieser hat den abgelehnt und es ENTSTEHT gleichwohl eine Terminsgebühr. Für die Anwälte doch eigentlich ein Segen ;-)
Andreas

#23

29.05.2007, 09:21

Nachdem wir heute morgen das AnwBl 6/2007 bekommen haben, schreibe ich vielleicht einfach mal der Klarstellung was, das Ihr ggf. eurem RA vorlegen könnt :wink:

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007, IX ZR 215/05, AnwBl 2007, 381, entschieden, dass eine Terminsgebühr nach 3104 VV RVG auch bei nur außergerichtlicher Tätigkeit entstehen kann.

Die Voraussetzungen hierfür sind ähnlich der alten Besprechungsgebühr.

Demnach ist es notwendig, dass eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen – auch ohne Beteiligung des Gerichts – erfolgt ist. Besprechungen mit dem Auftraggeber zählen hingegen, ebenfalls wie bereits zu BRAGO-Zeiten, nicht.

Es kann also, wenn vorgerichtliche Besprechungen mit Dritten geführt werden, die darauf abzielen, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, gemäß Vorbemerkung 3 Ziff. 3 Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG mit einem Satz von 1,2 neben der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Einigung / Vermeidung des Verfahrens kommt; maßgeblich für die Entstehung der Gebühr ist nur, daß der RA eine Besprechung führt, die die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens zum Ziel hat.

Allerdings wird man hierbei - ebenfalls wie bereits zu BRAGO-Zeiten - auch gewisse Maßstäbe an das Gespräch legen müssen. So wird es m. E. nicht genügen, "auf den Gegner(-vertreter) einzureden", so bereits <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rn. 8, S. 1277 :
Wohl muß der Gesprächspartner bereit und in der Lage sein, ein sachbezogenes Gespräch zu führen. Das Einreden auf einen Gegner, der gar nicht besprechen will, reicht nicht aus.
Auch wenn mittlerweile die BRAGO durch das RVG ersetzt wurde, dürften Gerichte in Streitfällen wohl ähnlich entscheiden.
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Sandra S.
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#24

29.05.2007, 18:23

Sag ich doch :wink:
Liebe Grüße
von Sandra
Andreas

#25

29.05.2007, 20:36

Genau, aber manche Anwälte verstehen etwas ja erst, wenn es in vielen Worten kompliziert ausgedrückt wird, sodaß sie glauben, daß Otto-Normal-Verbraucher es nicht mehr kapieren würde :lol:

Und deshalb hab ich es mal so förmlich geschrieben :mrgreen:
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#26

29.05.2007, 23:35

Dazu aus dem RVG-Kommentar Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.:

Völlig neu und noch immer gewöhnungsbedürftig ist die letzte Alternative der Vorbem. 3 III VV RVG, wonach die Terminsgebühr auch erfällt, wenn der RA an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Damit soll die außergerichtliche Streitbeilegung durch einen entsprechenden Gebührenanreiz gefördert werden. Der Anwalt soll so früh wie möglich, nachdem er einen Prozessauftrag erhalten hat, ein Gespräch mit dem Gegner zur gütlichen Streitbeilegung suchen; das kann vor Klageeinreichung (Vermeidung des Verfahrens) oder auch noch nach Anhängigkeit (Erledigung des Verfahrens) sein. Dann erhält er schon für diese Bemühungen, wenn der Gegner Vergleichsgespräche nicht sofort ablehnt, sondern in einem ersten Schritt darauf eingeht, die Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Der Erfolg dieser Einigungsbemühung ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr.

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2.A. (2007), Rn. 4 zu Nr. 3104 VV


Wenn also die eine Seite sich auf gar kein Gespräch einlässt und sofort ablehnt, sich mit der Materie zu befassen - und so klingt es hier ja - dann gibt es keine TG!

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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