Bei der Gegenseite ist nur noch nicht raus, ob sie die auch bekommen. Ich glaube die haben unseren Schriftsatz gerade zur Stellungnahme...
Weil erforderlich für die Entstehung der Terminsgebühr ist auch, dass die Gegenseite einigungsbereit ist und das war der gegnerische Kollege nämlich nicht...
Im Anwaltsblatt 5/2007 gibt es auch eine Entscheidung dazu.
Da der gegnerische Anwalt nicht einigungsbereit meine ich, gibt es auch keine Terminsgebühr für das Gespräch - aber mein Chef hat ja mit ihm gesprochen und wollte sich einigen...
Also noch einmal auf meine Frage zurückzukommen, soll ich die Terminsgebühr beim Mandanten mit ansetzen?!
Terminsgebühr ohne Verhandlung?!
Das Verfahren war doch schon anhängig - Berufung, erinnert ihr euch??
Wie will man in dem Fall denn nachweisen, dass man der Gegenseite nen Einigungsvorschlag telefonisch gemacht hat??
Wie will man in dem Fall denn nachweisen, dass man der Gegenseite nen Einigungsvorschlag telefonisch gemacht hat??
mmh, gute Frage, hier steht außerdem, dass eine auf Erledigung gerichtete Besprechung als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraussetzt, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen BEendigung des Verfahrens einzutreten. Also wenn er sich weigert, dann entsteht keine Gebühr.
Also dürfte der Gegner die erst recht nicht ansetzen und ihr ja dann auch nicht.
Also dürfte der Gegner die erst recht nicht ansetzen und ihr ja dann auch nicht.
Was du im KFA nicht mit rein nimmst, kannst du auch gegenüber dem Mandanten nicht abrechnen. Wäre ja auch noch schönerMelli hat geschrieben:Also noch einmal auf meine Frage zurückzukommen, soll ich die Terminsgebühr beim Mandanten mit ansetzen?!
Is doch egal, ob anhängig oder nich. Darum muss man hinterher kurze Zusammenfassung des Gesprächs an Gegenseite machen. Bei anhängigen Verfahren dem Gericht schriftlich mitteilen, dass man sich mit der Gegenseite zwecks gütliche Einigung in Verbindung gesetzt hat.StineP hat geschrieben:Das Verfahren war doch schon anhängig - Berufung, erinnert ihr euch??
Wie will man in dem Fall denn nachweisen, dass man der Gegenseite nen Einigungsvorschlag telefonisch gemacht hat??
Ich hatte den Fall in der Praxis noch nicht.
Aber als das RVG ganz neu war, hatte ich ein Seminar besucht, dabei wurde in diesem Zusammenhang nichts von erforderlicher Einvernahme o.ä. gesagt.
In diesem konkreten Fall würde ich die Gebühr auf jeden Fall ansetzen, da es die GS auch getan hat.
Aber als das RVG ganz neu war, hatte ich ein Seminar besucht, dabei wurde in diesem Zusammenhang nichts von erforderlicher Einvernahme o.ä. gesagt.
In diesem konkreten Fall würde ich die Gebühr auf jeden Fall ansetzen, da es die GS auch getan hat.
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Gut gebrüllt, Löwin!StineP hat geschrieben:Was du im KFA nicht mit rein nimmst, kannst du auch gegenüber dem Mandanten nicht abrechnen. Wäre ja auch noch schöner
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Hallo Leute,
möchte zu diesem Thema hier auch etwas beitragen.
Ich würde in diesem Fall die Terminsgebühr abrechnen, da das Gespräch ja definitiv statt gefunden hat. Festsetzen kannst du diese Terminsgebühr im Übrigen auch lassen, da es nach neuerer Rechtssprechung des BGH unerheblich ist, ob der Anfall der Gebühr sich aus der Gerichtsakte ergibt. Wenn beide Anwälte bestätigen, dass ein Gespräch zur Vermeidung eines Gerichtstermins statt gefunden hat, muss der Rechtspfleger die Terminsgebühr festsetzen ( und er kann dies ja schlecht abstreiten, wenn er sie selbst zur Festsetzung beantragt )
Der Gegenanwalt wiederum kann keine Terminsgebühr verlangen, da er keine Vergleichsbereitschaft gezeigt hat. Dies ist aber zwingend notwendig, damit die Gebühr anfällt. Der Abschluß eines Vergleichs ist hingegen nicht zwingend notwendig.
Ich hoffe, ich konnte euch ein wenig weiterhelfen.
möchte zu diesem Thema hier auch etwas beitragen.
Ich würde in diesem Fall die Terminsgebühr abrechnen, da das Gespräch ja definitiv statt gefunden hat. Festsetzen kannst du diese Terminsgebühr im Übrigen auch lassen, da es nach neuerer Rechtssprechung des BGH unerheblich ist, ob der Anfall der Gebühr sich aus der Gerichtsakte ergibt. Wenn beide Anwälte bestätigen, dass ein Gespräch zur Vermeidung eines Gerichtstermins statt gefunden hat, muss der Rechtspfleger die Terminsgebühr festsetzen ( und er kann dies ja schlecht abstreiten, wenn er sie selbst zur Festsetzung beantragt )
Der Gegenanwalt wiederum kann keine Terminsgebühr verlangen, da er keine Vergleichsbereitschaft gezeigt hat. Dies ist aber zwingend notwendig, damit die Gebühr anfällt. Der Abschluß eines Vergleichs ist hingegen nicht zwingend notwendig.
Ich hoffe, ich konnte euch ein wenig weiterhelfen.
Also, ich würde auch eine Terminsgebühr in Ansatz bringen. In der BGH-Entscheidung II ZB 6/06 vom 20.11.06 liegt der Fall eigentlich genauso wie hier: Ein Parteivertreter unterbreitet dem anderen telefonisch einen Vergleichsvorschlag, der abgelehnt wird.
Der BGH sagt dazu unter anderem noch: "Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind."
Und das Telefonat ist hier ja wohl unstreitig.
Der BGH sagt dazu unter anderem noch: "Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind."
Und das Telefonat ist hier ja wohl unstreitig.