Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DieFreundlichenTippsen
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#1

24.06.2013, 09:59

Folgender Fall:

Die Gegenseite hat ein Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den wir Einspruch eingelegt haben. Sodann haben wir mit der Gegenseite außergerichtlich ein Vergleich abgeschlossen.
Jetzt macht die Gegenseite noch eine Terminsgebühr geltend, obwohl es keine mündliche Verhandlung gab und das PRotokoll auch nicht gerichtlich protokolliert wurde.
Ich meine, dass das falsch ist. Ich würde hier eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV abrechnen und eine 1,5 Einigungsgebühr. Ist das korrekt??

Danke
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Liesel
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#2

24.06.2013, 10:07

Wenn der Vergleich nicht protokolliert wurde und auch keine Telefonate zwischen den Anwälten hinsichtlich der Erledigung stattgefunden haben, ist keine TG entstanden. Allerdings kannst du auch nur eine 1,0 EG abrechnen.
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Tigerle
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#3

24.06.2013, 10:38

Ich sehe es wie Liesel.

Wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet und wie wurde das Verfahren vor Gericht nun genau beendet?
DieFreundlichenTippsen
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#4

24.06.2013, 10:48

Dem Gericht wurde nur mitgeteilt, dass das Verfahren erledigt ist, weil man sich außergerichtlich geeinigt hat
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PeachyCJ
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#5

23.03.2017, 12:46

:wink2 Hallo

Ich hab auch mal wieder ein Anliegen.

Wir sind die Klägerseite...ein schriftliches Vorverfahren wurde angeordnet.

Dann wurde Termin bestimmt...nach einiger Zeit hat uns das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser wurde durch uns angenommen aber durch die Gegenseite nicht und diese hat einen anderen Vergleich vorgeschlagen. Diesen haben wir nach einem Telefonat zwischen den Rechtsanwälten angenommen. Der Termin wurde am Tag der Verhandlung aufgehoben. Nunmehr liegt mir der Beschluss des Vergleichs des Gerichts vor.

Ich bin mir aber nun unsicher ob eine TG entstanden ist :kopfkratz

Kann mir da jemand einen Denkanstoss geben? :thx
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jenniver
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#6

23.03.2017, 12:54

Nr. 3104 VV RVG Absatz 1, 1. letzter Satz ".... ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird."
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#7

23.03.2017, 13:05

:thx
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Adora Belle
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#8

23.03.2017, 14:02

Es wurde doch auch telefoniert. Da braucht man die fiktive TG gar nicht, weil die TG schon nach Vorb.3 Abs.3 Satz 3 Nr.2 entstanden ist.
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