Terminsgebühr beim VU

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

12.06.2006, 20:50

Hallo,

normaleweise beträgt die Terminsgebühr ja 0,5 nach Nr. 3105, wenn ein VU ergeht. Habe aber letztens eine Kostenrechnung gesehen, bei der eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 angesetzt wurde. Wann fällt die volle Terminsgebühr eigentlich an, wenn ein VU ergeht? Hab dazu nix im RVG Kommentar gefunden.
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Claudia
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#2

12.06.2006, 21:00

Hallo Nicy,

hier hast du einige Beispiele zu deiner
Frage:

http://www.lawgistic.de/neues/archiv/t_ ... geb_vu.htm

Viele Grüße aus Karlsruhe
Claudia
Gast

#3

12.06.2006, 21:54

Vielen lieben Dank für den Link, Claudia.

Ähnliches habe ich auch gefunden. (Kann ich aber gut für anderes gebrauchen! ;-))Trifft aber leider nicht meinen Fall. Bei dem Fall ist dem VU eine Güteverhandlung vorausgegangen und etwas später folgte Termin zur mündlichen Verhandlung. Mandant ist bis zum Einspruch gegen das VU nicht anwaltlich vertreten. In der Güteverhandlung war er wohl anwesend, aber nicht in darauffolgenden mündlichen Verhandlung. Dann fällt doch auch die 0,5 Terminsgebühr für den gegnerischen Anwalt nicht mehr an, sondern ne 1,2 oder?!

Oder entsteht die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 beim VU egal wie viele Gerichtstermine stattgefunden haben? Wo kann ich das nachlesen?

Wie gesagt, hab leider nix gefunden.
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Pepsi
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#4

12.06.2006, 22:14

das geht doch aus der Seite hervor. entweder es erging ein zweites VU oder du hattest außerger. Besprechungen. das mit dem "nicht verhandeln" kann ich nicht bestätigen.
Gast

#5

12.06.2006, 22:21

:wink: es ist erst ein erstes VU ergangen gegen das Einspruch eingelegt wurde. Die Gegenseite hat ihre Kosten festsetzen lassen und ne

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104
PTE
16% MwSt

angesetzt.

Die Frage ist nur, ob das eben korrekt ist. Denn eigentlich ist ein Versäumnisurteil ergangen, wonach bei Nichterscheinen einer Partei eine 0,5 Terminsgebühr entsteht. Ich denke, die haben die 1,2 wegen der vorausgegangenen Güteverhandlung in Ansatz gebracht. Kann das aber nirgendswo richtig auf den Fall gemünzt nachlesen. Oder ich habs nicht richtig gelesen, hab das nur kurz überflogen. Ist ja auch schon so spät. :wink:
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#6

12.06.2006, 22:36

wie? erst ne Güteverhandlung und dann n VU? wie geht das, is der Anwalt pötzlich abgehauen? hab nochmal gelesen, du hast geschrieben das nach dem VU ein Termin stattfand, da hast du doch deine Antwort.
Gast

#7

12.06.2006, 22:46

:wink: nee, also nochmal :wink:

Die säumige Partei ist gar nicht anwaltlich vertreten, sondern nur die Gegenseite. Zunächst hat eine Güteverhandlung laut Ladung stattgefunden. Da muss die anwaltslose Partei anwesend gewesen sein, denn schließlich gab es kurze Zeit später eine weitere mündliche Verhandlung. Und in dieser war die anwaltslose Partei säumig. Daraufhin hat die Gegenseite natürllich VU beantragt und gleichzeitig ihre Prozesskosten festsetzen lassen. Nach telefonischer Auskunft einer Rechtspflegerin sind die 1,2 wohl zu unrecht angesetzt worden, denn sie ist der Meinung ne 0,5 nach Nr. 3105 entsteht beim Erlass eines VUs, egal wie viele Verhandlungstermine stattgefunden haben.

Nun habe ich aber wie gesagt ne andere Kostenrechnung gefunden, bei der eben bei der selben Konstellation ne 1,2 angesetzt wurde. Deshalb meine Frage, wat is denn nun richtig?

Hatte bisher nur den Fall, Partei ist im ersten Termin nicht erschienen und da ist ja klar, wie abzurechnen ist.
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#8

12.06.2006, 22:50

also bei VU entsteht ne 0,5

bei 2 VUs entsteht 1,2

bei VU und spätere oder früherer Termin entsteht ne 1,2

Frage beantwortet? :-) also hat die Rechtspflegerin unrecht gehabt und bei deiner Konstellation war es richtig, denn davor fand ne Güteverhandlung statt,
Gast

#9

12.06.2006, 23:05

Na dat wollt ich doch nur wissen! Danke schön! :D

Kann ich das irgendwo nachlesen, damit Chef das auch endlich akzeptiert? Da gilt nur schwarz auf weiß
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