Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss im Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jacki84
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#1

22.02.2011, 11:04

Hallöchen zusammen,

ich hoffe mir kann bei meinem vorliegenden Fall jemand helfen.

Hier geht es um eine sozialrechtliche Angelegenheit.
Wir haben für unseren Mandanten beantragt, die Gegenseite zu verurteilen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu zahlen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, sodass wir für unseren Mandanten Berufung eingelegt haben.
Im Berufungsverfahren hat die Gegenseite nach unserer Berufungsbegründung einen Vergleich unterbreitet, den wir für unseren Mandanten angenommen haben. Ein Gerichtstermin fand nicht statt und unserem Mandanten wurde PKH bewilligt.
Ich habe gegenüber der Staatskasse dann folgedes abgerechnet:

VG gem. Nr. 3204 VV RVG
TG gem. Nr. 3205 VV RVG
1007 EigG gem. Nr. 1007 VV RVG
Postentgeltpauschale + Ust.

Jetzt hat das Gericht die TG abgesetzt mit der Begründung: " Die Verfahrensbeendigung durch Vergleich ist kein Tatbestandsmerkmal der Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG, so dass diese Gebühr nicht angefallen ist."
Ich sehe das anders, denn in Nr. 3205 VV RVG wird ausgeführt: "Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend."
Könnt ihr mir vielleicht helfen.
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Anahid
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#2

22.02.2011, 11:36

Die Anmerkung zu 3106 besagt, dass die Gebühr anfällt, wenn eine Entscheidung im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung ergeht. Damit ist aber dann ein Urteil oder so gemeint, kein Vergleich.

Meines Erachtens entsteht in Deinem beschriebenen Fall keine TG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Sam29

#3

22.02.2011, 16:35

Der RA erhält auch in sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleiches, s. SG Karlsruhe - S 10 SB 134/06 KO-A
Jacki84
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#4

22.02.2011, 17:15

:thx
hat mir sehr geholfen
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