Terminsgebühr bei Klagerücknahme ohne mdl. Verhandlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Flo_B
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#1

02.02.2010, 16:30

Hallo liebe Forengemeinde,

ich beschäftige mich gerade mit der Frage, ob eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, obwohl kein Termin stattfand.

Dazu folgender fiktiver Sachverhalt: Die Klage wird erhoben, anschließend mit dem Richter über die Erfolgsaussichten am Telefon gesprochen. Da der Richter diese verneint, soll die Klage zurück genommen werden. Vor der Klagerücknahme wird beim Anwalt des Beklagte noch angefragt, ob er einer einvernehmlichen Beilegung zustimmen würde, was dieser nicht macht. Dann wird die Klage zurück genommen. Nun möchte der Anwalt des Beklagten eine Terminsgebühr.

Grundsätzlich kann er die ja haben nach Vorbemerkung 3 Abs.3, wenn er an einer Besprechung teilgenommen hätte, die zur Vermeidung eines Termins / des Verfahrens dienen sollte.

Jetzt frage ich mich, ob diese Besprechung kausal für die Vermeidung des Termins sein muss. Oder reicht die kurze Nachfrage, ob ein Vergleich denkbar wäre schon aus, dass eine Terminsgebühr entsteht? Der Wortlaut legt dies ja irgendwie nahe.

Grüße,

Florian
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#2

02.02.2010, 17:14

[font=Times New Roman]Offensichtlich hat es nach der eigenen Schilderung ja so ein Gespräch gegeben zwischen den Parteien bzw. den Vertretern. Dann kann eine TG auch geltend gemacht werden. Auf den Erfolg des Gesprächs kommt es nicht an.[/font]
~ Grüßle ~
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Flo_B
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#3

04.02.2010, 09:02

Hallo 13,

danke für die Antwort.

Ich finde das Ergebnis halt nur komisch. Man könnte also die Terminsgebühr immer auslösen, wenn man gleich zum Anfang des Mandats mal kurz beim anderen Anwalt durchklingelt. Sollte die Klage dann irgendwann zurück genommen werden oder sich erledigen, hat man die Terminsgebühr dennoch sicher.

Außerdem, wäre das so, war es im vorliegenden Fall sogar schädlich, nach einer einvernehmlichen Erledigung zu fragen. Hätten man dort nicht nicht angerufen, hätte es kein Gespräch gegeben und dem anderen Anwalt wäre keine Terminsgebühr entstanden. Dabei sollte doch die Regelung, dass auch ohne Termin eine Terminsgebühr entstehen kann, es fördern, dass Vergleichsgespräche geführt werden.

Aber wenn es so ist, dann ist es so. Dumm gelaufen...

Grüße,

Florian
sabrina_g
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#4

04.02.2010, 16:56

Also ich sehe es auch so, das die Gebühr angefallen ist.

Kl. Tipp: Durchaus vorher den anderen RA fragen ob er eine TG verlangen wird wenn man jetzt über den Sachverhalt redet. Bejaht er dieses so beendet man das Gespräch einfach und macht das zur Not schriftlich :D :D

VG
collor
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#5

04.02.2010, 17:07

So eindeutig sehe ich dass nicht. Ein bloßer Anruf - so habe ich es rausgelesen - ob man sich vergleichen will, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Vergleichsvorschläge unterbreitet werden und die GS muss vergleichsbereit sein. Wenn die GS eine vergleichsweise Einigung sofort ablehnt, dann kann keine Besprechung stattgefunden haben, die eine TG rechtfertig.
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#6

04.02.2010, 22:11

[font=Times New Roman]Völlig neu und noch immer gewöhnungsbedürftig ist die letzte Alternative der Vorbem. 3 III VV RVG, wonach die Terminsgebühr auch erfällt, wenn der RA an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Damit soll die außergerichtliche Streitbeilegung durch einen entsprechenden Gebührenanreiz gefördert werden. Der Anwalt soll so früh wie möglich, nachdem er einen Prozessauftrag erhalten hat, ein Gespräch mit dem Gegner zur gütlichen Streitbeilegung suchen; das kann vor Klageeinreichung (Vermeidung des Verfahrens) oder auch noch nach Anhängigkeit (Erledigung des Verfahrens) sein. Dann erhält er schon für diese Bemühungen, wenn der Gegner Vergleichsgespräche nicht sofort ablehnt, sondern in einem ersten Schritt darauf eingeht, die Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Der Erfolg dieser Einigungsbemühung ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr.

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3.A. (2009), Rn. 4 zu Nr. 3104 VV

[/font]
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#7

09.02.2010, 08:52

Hallo,

vielen Dank für die Beiträge.

Insbesondere wollte ich nochmal was zu "13" sagen.

In dem zitierten Kommentar heißt es ja: "Dann erhält er schon für diese Bemühungen, wenn der Gegner Vergleichsgespräche nicht sofort ablehnt, sondern in einem ersten Schritt darauf eingeht..."

Das wird hier wohl die Frage sein. Der (fiktive) Fall lautet ja so: Kläger und dessen Vertreter wollen die Klage zurücknehmen, fragen vorher beim Vertreter des Beklagten aber noch an, ob man gegen Kostenaufhebung das Verfahren beenden könnte. Dieser nimmt das Angebot nicht an und zeigt sich auch sonst nicht vergleichsbereit. Im Prinzip bestand seine "Mitwirkung" allein in der Ablehnung des Vergleichsangebotes.

Na ich halte euch auf dem Laufenden,

Grüße,

Florian
Flo_B
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#8

03.03.2010, 09:45

Hallo liebe Forengemeinde,

aus unabhängiger Quelle weiß ich jetzt, wie ein Rechtspfleger die Sache entscheiden würde ;-)

Hier mal der leider wenig aufschlussreiche Text:

"Eine Terminsgebühr steht dem Beklagtenvertreter nicht zu.
Diese ensteht selbstredend dann, wenn ein Termin stattgefunden hat.
Ausnahmsweise auch ohne Termin, wenn ein Tatbestand nach Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 3104 VV RVG vorliegt.
Dies ist hier nicht der Fall, da keine gerichtliche Entscheidung erging."

So einfach ist es also, Nr. 3104 setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus und die Vorbemerkung 3 Abs. 3 geht einfach nicht weiter, obwohl dort eine solche Einschränkung nicht bestimmt ist.

Grüße,

Florian
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angel30
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#9

29.03.2010, 14:54

Hallo,

zu der Terminsgebühr ohne gerichtlichen Termin. Diese kann - zumindest nach RVG für Anfänger - auch im außergerichtlichen Verfahren entstehen, sofern der RA bereits unbedingten Klageauftrag hat und mit der Gegenseite aber vorerst Vergleichsgespräche/-verhandlungen führt.

Gehe ich dann auch richtig in der Annahme, dass diese Terminsgebühr erstattungsfähig ist? Also nehmen wir an, die Parteien einigen sich, Gegenseite übernimmt Kosten unserer in Anspruchnahme, würden wir ja ansetzen

0,8 Verfahrensgebühr gem. 3101 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. 3104 VV RVG

und diese müsste die Gegenseite dann auch tatsächlich so übernehmen?

Ich kann in der Literatur nicht so richtig was finden.

Gruß angel
Sahra

#10

30.03.2010, 12:28

Habe auch eine Frage
und zwar haben wir in einer Zeugnissache, außergerichtlich die Gegenseite aufgefordert ein korrigiertes Zeugnis zu erstellen, nichts hat sich getan, also haben wir Klage eingereicht u. Gütetermin bestimmt. Vor dem GT stellt die Gegenseite das Zeugnis aus u. wir nehmen wir Klage zurück..
Wie rechne ich ab? Ich dachte so

1,3 Geschäftsgebühr n. 2300 VV RVG
Pauschale
Mwst
Summe

1,3 Verfahrensgebühr n. 3100 VV RVG
- 0,65 Geschäftsgebühr n. 2300
Pauschale
Mwst
Summe

Streitwert ist ein Gehalt fürs Zeugnis (wurde auch so festgesetzt)

Ist das richtig so ?
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