Terminsanwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anton79
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#1

14.03.2007, 23:00

Ich habe mal ne ganz andere doofe frage:
bei Terminsanwälten ist das ja immer so dass die die verfahrensgebühr nach 3401 bekommen, wo es heißt :Verfahrensgebühr in häöhe der Hälfte des dem Hauptbevollmächtigten zustenhenden Verfahrensgebühr.

Sagen wir mal die Rechnung vom Hauptbevollmächtigten sieht so aus:

2,2 Verfahrensgebühr 3100 inkl. 0,9 Erhöhung 1008 aus Streitwert 3.200 €

Wie sieht jetzt die Rechnung des Terminsanwaltls aus?

0,65 Verfahrensgebühr 3401 + 0,9 Erhöhung 1008 = 1,55 aus 3.200 €
oder 1,1 Verfahrensgebühr?

1,2 Terminsgebühr 3104 aus 3.200 € ist klar.



?
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#2

15.03.2007, 07:55

Die Erhöhungsgebühr ist ja keine Verfahrensgebühr, also kann meiner Meinung nach 1,1 gar nicht sein.

Ob der Terminsvertreter dann zusätzlich zu seiner 0,65 Gebühr noch eine 0,9 Erhöhung abrechnen kann, weiß ich leider nicht genau.
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hexchen
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#3

15.03.2007, 08:09

Die Gebühr 3401 ist meines Erachtens auch gem. Nr. 1008 erhöhungsfähig, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.

Der Rechnung von nancy stimme ich im übrigen zu.
1,1 Verfahrensgebühr geht nicht, weil die Erhöhung getrennt zu betrachten ist. Erst wird die normale Gebühr ermittelt und dann kommt die Erhöhung dazu. (Hoffentlich ist das verständlich, erklären ist nicht so meine Stärke. :? )
Anton79
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#4

15.03.2007, 08:14

doch danke euch beiden, stimmt genau was ihr sagt, ist genau richtig. hab es jetzt nochmal überprüft . hatte es im kommentar zuerst nicht finden können. liebe grüße
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Curry
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#5

15.03.2007, 08:19

Na dann wäre das ja geklärt. :D
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#6

15.03.2007, 08:33

also zuerst die Hälfte von 1,3 ausrechnen und dann die Erhöhung von 0,9 dazu? (will nur nochmal sicher gehen, dass ichs verstanden hab)
hexchen
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#7

15.03.2007, 08:35

Ja, genau so.
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#8

10.07.2008, 21:00

Hallo Ihr zusammen!

Ich hatte letztens genau denselben Fall und bin auf folgenden Sachverhalt gestoßen:

es gibt die Möglichkeit, dass die Verfahrensgebühr eine eigenständige Gebühr ist, welche durch 1008 erhöht wird und die Erhöhung somit auch halbiert wird.

es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die Erhöhung nach 1008 eine eigenständige, sogenannt Erhöhungsgebühr ist, und somit nicht halbiert wird.

da es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt. sagt mein Kommentar, dass man sich dies noch aussuchen kann.

die übliche Variante ist allerdings die erste!

lg
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