Teilweiser Freispruch - GK-Kostenanteil etc.?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sansibar
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#1

20.04.2012, 10:10

Liebe Forenos
wenn 6 Taten angeklagt sind und der Angeklagte für eine geständig ist und für die anderen freigesprochen wird, wie errechnet sich dann der Anteil des Angeklagten an den Gerichtskosten, Zeugenauslagen etc.? §§ 465, 467 haben mir die Lösung nicht klargemacht.
Grüße - sansibar
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#2

20.04.2012, 10:26

Wie lautet die Kostengrundentscheidung? Wobei ich sagen muß, daß ich nicht weiß, wie das mit den Gerichtskosten in der Praxis läuft, wenn es heißt "...trägt die Kosten, soweit er verurteilt wurde."

Wenn ich mir den Beschluß hier angucke, dann befürchte ich, daß die Gerichtskosten trotz des überwiegenden Freispruchs vollständig beim Mandanten verbleiben.
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#3

20.04.2012, 11:11

Bin grad nicht in der Kanzlei, deshalb die KGE aus dem Gedächtnis: Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde.
Grüße - sansibar
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#4

20.04.2012, 11:24

Na wie gesagt - ich befürchte, daß es da nix zu berechnen gibt, weil die Gerichtskosten bei einer und bei sechs verurteilten Tagen gleich hoch wären.
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#5

20.04.2012, 11:31

Danke, aber AB, wie ist es mit den Zeugengebühren? Meine Chefin sagt, man kann es jedenfalls nicht quoteln, und nach dem, was ich gelesen habe, geht es bei den Zeugenauslagen darum, ob sie sich auf die verurteilte oder die freigesprochene Tat beziehen. Aber das kann ich in diesem Fall nicht abgrenzen. Fällt dir dazu noch was ein?
Den von dir geposteten Beschluss kann ich erst nachmittags in der Kanzlei einsehen - an diesem Rechner geht er nicht auf, weil ich keine entsprechenden Rechte habe.
Grüße - sansibar
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#6

20.04.2012, 11:47

Das ist ganz normal die Burhoff-Website. :-| Geht nicht? Es ist OLG Köln, Beschluß vom 09.07.2010 - 2 Ws 325/10, evtl kannst Du es ja googeln.

Wenn Du das nicht abgrenzen kannst, gibt es halt auch keine ausscheidbaren Kosten oder Zeugenauslagen. Dann sind die Auslagen jedenfalls auch im Hinblick auf die verurteilte Tat entstanden. In dem verlinkten Beschluß ist das recht kraß ausgeführt. Von daher dürfte es auch bei Euch keine Möglichkeit geben, da was geltend zu machen.
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