teilweise erl. der Hauptsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PeeDee
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#21

13.02.2007, 11:48

Blöde Märchensteuer.
Ich mach das hier fast immer nach Gefühl, wenns denen bei Gericht nicht passt, melden die sich schon. Im Zweifel imm 19%
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Caroberg

#22

13.02.2007, 12:33

Ich hab das jetzt mit 16 % (TG) und 19 % (VG) gemacht und dem RA erklärt, er fand das plausibel und denkt noch mal drüber nach.
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*jiris*
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#23

09.07.2008, 13:46

Hallo zusammen :D
Habe folgenden Sachverhalt und wäre für eine Rückmeldung sehr, sehr dankbar, ob ich mit den in Ansatz gebrachten Gebühren richtig liege.

- Außergerichtliches Aufforderungsschreiben Wert: 3.300,00 €
- Mahnbescheid
- Vollstreckungsbescheid
- Gegen VB hat Gegner Einspruch eingelegt
- Anspruchsbegründung
- Termin zur mündl. Verhandlung bestimmt
- Teilzahlung durch Gegner (diesen Betrag für erledigt erklärt) gezahlt: 1.980,00 €
- Verhandlungstermin, in dem der Beklagte nicht erschien
- 2. Versäumnisurteil


1,3 GG aus 3.300,00 €
Auslagenpauschale
1,0 VG MB aus 3.300,00 €
Anr. 0,65 GG
0,5 VG VB aus 3.300,00 €
Auslagenpauschale
1,3 VG aus 3.300,00 €
Anr. 1,0 VG MB
0,5 TG aus 1.320,00 €
Auslagenpauschale
MwSt

Je mehr man überlegt, umso verwirrender wird's :wink:
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe!!!
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#25

09.07.2008, 14:30

"Ist die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin wiederum säumig, wird der Einspruch durch Urteil verworfen (§ 345 ZPO). Gegen dieses 2. Versäumnisurteil ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig (§ 513 Abs. 2 ZPO)."
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gkutes

#26

09.07.2008, 14:36

es ist aber bei dir überhaupt nicht ersichtlich, dass es ein 1. VU gegeben hat...

also wenn 2 Termine waren und 2 mal ein VU ergangen ist, dann bekommst du die volle Terminsgebühr
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#27

09.07.2008, 15:02

§ 700 Abs. 1 ZPO:
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

§ 345 ZPO Zweites Versäumnisurteil:
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
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gkutes

#28

09.07.2008, 15:12

manno - da haust du mir ja die §§ um die ohren... ;)

ich weiß leider nicht, ob bei dieser konstellation auch eine 1,3 TG anfällt
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#29

09.07.2008, 15:57

Ich wusste leider auch nicht, wie ich es anders erklären soll. :wink:
Trotzdem DANKE!!
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