Erst einmal einen schönen guten Morgen ihr Lieben!
Nun meine Frage: Der bei einem Finanzgericht erlassene Streitwertbeschluß ist der auch für die Erstellung der Anwaltskosten maßgebend oder nur für die Kostenfesetsetzung?
LG
Streitwertfestsetzung bei Finanzgericht
- Master24
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Hallo Nine25,
das RVG beantwortet diese Frage eindeutig in § 32 Absatz 1 RVG:
Master24
das RVG beantwortet diese Frage eindeutig in § 32 Absatz 1 RVG:
Lieben GrußWird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Richtig, deshalb setzen die Gerichte die SW fest, daß du gleich einen SW für deine Abrechnung hast.
Das hatte ich auch schon gelesen, aber beim Finanzgericht kann man glaube ich nach § 33 RVG/§ 10 BRAGO ein extra Antrag auf Festsetzung der Anwaltsgebühren machen. Habe mal so was gelesen!
- Master24
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Natürlich kann man das machen. § 33 RVG ist - vor allem i. V. m. § 32 RVG - meines Erachtens nach sogar extra für diesen Fall so formuliert worden, dass man die Festsetzung des für die Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Streitwertes beantragen kann, wenn diese sich nicht an dem für die Sache maßgeblichen Wert der Angelegenheit (eher die Ausnahme) bestimmt oder ein solcher Wert eben nicht zu ermitteln ist.
Also grundsätzlich heißt Streitwertbeschluss aber dennoch, dass der Wert auch für RA-Kosten verbindlich ist. Nur in Ausnahmefällen kann Entsprechendes beantragt werden.
Lieben Gruß
Master24
Also grundsätzlich heißt Streitwertbeschluss aber dennoch, dass der Wert auch für RA-Kosten verbindlich ist. Nur in Ausnahmefällen kann Entsprechendes beantragt werden.
Lieben Gruß
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Und bitte nicht übersehen, dass im Verfahren vor dem Finanzgericht die Gebühren ab Nr. 3200 VV (normale Berufungsgebühren) entstehen, nicht die nach Nr. 3100 VV.
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Wir haben zwei Klagen raus, für die eine haben wir schon eine Streitwertfestsetzung vom Gericht erhalten, allerdings für die andere noch nicht und ich soll jetzt vorab unsere Gebühren berechnen.
Es geht um die Körperschaftsteuer. Die soll wieder gem. dem ursprünglichen Bescheid i.H.v. 11.072,00 € festgesetzt werden. Das Finanzamt hatte sie auf 98.317,00 € festgesetzt (ohne Zinsen und Soli).
Bin ich richtig, wenn ich die Differenz zwischen den beiden Beträgen, also 87.245,00 € als SW nehme? Habe gelesen, dass Soli jedenfalls nicht berücksichtigt werden darf.
Danke für eure Hilfe
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.