Streitwerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RAService
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#1

15.05.2012, 06:24

Guten morgen Ihr Lieben,

ich habe eine schlaflose Nacht hinter mir, in dem ich über einen meiner Kostenrechtsfälle
hin und her überlegt habe.
Nachdem wir Klage auf SE eingereicht haben, mit mehrern Klageerweiterungen und Widerklagen
der Gegenseite und Widerklagenteilrücknahme sowie Verweisung da falsches Gericht, habe ich nun ein Urteil,
in welchem der Kläger - unser Mandant - zu Zahlung eines SE verurteilt worden ist, nebst AE eines Teilbetrages.
Ich habe also ein Urteil und Anerkenntnisurteil.
Verurteilt wurde er zu (ca. Werte) 200.000 €, anerkannt hat er 1.000 €
Die Kostenentscheidung ist mit Quote, nach einem Wert von 600.000 € (Gesamtwert der Klage) und einer Quote bzgl. der Verweisung.
Kläger und Beklagter haben in beinden Fällen die Kosten zu tragen.
Gleichfalls wird der Streitgegenstand des Urteils und AE-Urteils auf 500.000 € festgesetzt. Dies resultiert draus, dass der Beklagte ein
Teilrücknahme der Widerklage erklärt hat.

Nu möchte ich das Verfahren abrechnen.
M.E. hatte ich zunächst angedacht, nach dem Wert von 500.000 € abzurechnen, da dieser Wert festgesetzt worden ist. Über Nacht jedoch kam mir
de Gedanke das dies nicht richtig sein kann, denn ausgeglichen wird ja nach 600.000 €.
Kann es sein, dass der letzte Wert, dann eher der Wert ist, der fürs Gericht maßgeblich ist, nach welchem sich die GK berechnen?

Dann hatte ich eine kleine Debatte mit meinem Chef. Ich habe einen Entwurf der Gebühren für die Berufung gefertigt nach einem Wert von 201.000 €.
Denn zu diesem wurde er verurteilt und dies ist der Wert der Beschwer. Mein Chef jedoch sagt, dies ist nicht richtig, was ist denn mit den ganzen
Widerklagen. Ich versuchte ihm klar zu machen, dass nur der Wert maßgeblich ist, der die Partei beschwert, spricht die 200.000 €. Er schaute mich
unglaubwürdig an, nahm die Akte und dackelte ab.

Trotz dessen ich meiner Aussage sicher bin, war ich echt verunsichert :pfeif
gkutes

#2

15.05.2012, 09:39

wird nur der Wert des Urteils festgesetzt? Das hab ich ja auch noch nicht gesehen... Du brauchst ja noch den Wert des Verfahrens. Musste noch festsetzen lassen
RAService
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#3

15.05.2012, 15:05

Ja, ich verstehe das auch nicht. Die Akte ist auch der blanke Horror.
Das der Wert aufgrund der Widerklageteilrücknahme sich verringert ist mir
hinsichtlich der GK klar aber betreffend des gesamten Verfahren müsste
der Verfahreswert eigentlich auf 800.000,00 € festgesetzt werden, dies ist
die Summe der Klage, Klageerweiterung + Widerklagen.


Das soll ich jetzt mal mein Chef beibringen, dass ich die Akte noch nicht abrechnen kann.

Den KFA kann ich aber doch schon stellen, oder? Hier wurde ja entschieden, dass die Kosten
nach Quote nach einem Wert von 600.000,00 € ausgeglichen werden.
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