Hallo, ich sitze hier vor einer Sache und werde einfach nicht schlau draus.
Und zwar haben wir hier ein selbständiges Beweisverfahren, welches abgeschlossen wurde, der Wert des STreitgegenstandes wurde festgesetzt auf 5.040,00 €. Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt, den Wert des STreitgegenstandes auf 500,00 € herabzusetzen. Dann wurde mit unserem Einverständnis der STreitwert auf 1.440,00 € herabgesetzt. Soweit so gut. Jetzt war unsere Frage, wie rechnen wir ab. Der Wert des selbständigen Bewerisverfahrens 1.440,00 € aber für die Beschwerde? Also haben wir Streitwertfestsetzung beantragt. Jetzt ergeht ein Beschluss: wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bis zum 04.04.2011 auf 4.540,00 €, danach auf 3.640,00 € festgesetzt. Unsere Beschwerde wurde am 18.01.2011 eingereicht.
Ich hoffe man versteht den Sachverhalt und mir kann jemand helfen
Streitwert anders als Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
ich dachte immer, es kommt bei dem Gegenstandswert bei Streitwertbeschwerde auf die Differenz zwischen den RA-Gebühren an und nicht auf die der Streitwerte...
Streitwert für Beschwerde ist dann 4540 €, weil das Gericht BIS zum 04.04. diesen Streitwert festgesetzt hat.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 84
- Registriert: 13.01.2011, 15:37
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Aber wieso ist der Streitwert der Beschwerde höher als der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens? Der Beschluss des Beschwerdeverfahrens ist aber erst nach dem 04.04. ergangen, das ist aber nicht relevant oder? Weil die Beschwerde ja vorhereingereicht wurde oder? Aber das das selbstständige Beweisverfahren dann mit 1.440,00 € abgerechnet wird ist richtig oder??
also mir ist nicht klar, warum der SW so festgesetzt wurde. Ist mE falsch
vgl. hierzu u.a.: KG, Beschluss vom 30.03.2007, Az.: 2 Ws 151/07:
Das Rechtsmittel erreicht den nach §§ 1 Nr. 1 j, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200,-- EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach der bisher festgesetzten und nach der verlangten Bewertung errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2006 – 5 Ws 263/06 Vollz – und 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05).
vgl. hierzu u.a.: KG, Beschluss vom 30.03.2007, Az.: 2 Ws 151/07:
Das Rechtsmittel erreicht den nach §§ 1 Nr. 1 j, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200,-- EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach der bisher festgesetzten und nach der verlangten Bewertung errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2006 – 5 Ws 263/06 Vollz – und 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05).
ich meine, du solltest gegen den SW-Beschluss vorgehen. Der ist nicht klar.
wenn du das nicht willst, dann berechnest du die Beschwerde eben nach dem festgesetzten Wert.
wenn du das nicht willst, dann berechnest du die Beschwerde eben nach dem festgesetzten Wert.
na ich denke, ihr habt die Festsetzung des SW für die Beschwerde beantragt?
ok - wenn du dir gar nicht sicher bist, für was der SW ist, solltest du das Gericht fragen.
ok - wenn du dir gar nicht sicher bist, für was der SW ist, solltest du das Gericht fragen.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 84
- Registriert: 13.01.2011, 15:37
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Ja ich hab bereits da angerufen.. aber ich hab das Gefühl sie wusste selber nicht bescheid
Wir haben nicht speziell für das Beschwerdeverfahren beantragt, aber alles andere wäre doch bescheuert, da der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ja festgesetzt wurde. Außerdem hat die mir beim Gericht noch einen erzählt das ja diesmal der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt wurde.. aber ich frage mich bitte wo da der unterschied ist??
Wir haben nicht speziell für das Beschwerdeverfahren beantragt, aber alles andere wäre doch bescheuert, da der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ja festgesetzt wurde. Außerdem hat die mir beim Gericht noch einen erzählt das ja diesmal der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt wurde.. aber ich frage mich bitte wo da der unterschied ist??