Streitverkündung u. Abrechn. b. nicht rechtsh. Ansprüchen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jule-sophie
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#1

14.10.2010, 16:44

Hallo zusammen, ich bin neu hier und brauche mal dringend euren Rat.

Mein Chef will von mir ne Sache abgerechnet haben, die ich nicht so ganz verstehe. Also folgendes:

Wir sind Streitverkündete auf Seiten der Beklagten. Ein Termin hat auch schon stattgefunden. Nun haben sich die Parteien verglichen. Die Beklagte und die Streitverkündete müssen 26.000,00 € an die Kläger zahlen. Abrechnen tun wir ne

1,3 VG
1,2 TG
1,3 EG, da Berufungsverfahren.

Nun möchte mein Chef wissen, wie es sich mit den nicht rechtshängigen Ansprüchen verhält. Wie hoch ist der Streitwert und was kann abgerechnet werden. Er meint, es würden außergerichtliche Gebühren anfallen (GG und EG). Ich soll jetzt entsprechede Literatur raussuchen und dann abrechnen. Wer kann mir helfen?

Ich bin der Meinung, dass wir über den gesamten Streitwert von über 100.000,00 € abrechnen müssen, aber sind nicht rechtshängige Ansprüche nicht gerichtlich abzurechnen? Stehe total auf´m Schlauch. :( :?:

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

Viele Grüße

Jule-Sophie
Sonnchen83
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#2

14.10.2010, 16:50

für die nicht rechtshängigen Ansprüche darfst du auch keine gerichtlichen Gebühren nehmen, also tatsächlich die Geschäftsgebühr und die aupergerichtliche Einigungsgebühr. Aber denk an den § 15 (3).... und wenn du in der zweiten Instanz abrechnest, müsste die Verfahrensgebühr auch 1,6 sein...
jule-sophie
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#3

14.10.2010, 17:47

Hallo Sonnchen83, danke für die schnelle Antwort.

Habe aber nochmal gründlich nachgedacht. Ist es nicht so, dass wie folgt abgerechnet wird:

1,6 VG
0,8 VG, Beachtung § 15 (3)
1,2 TG
1,3 EG
1,5 EG, Beachte § 15 (3)????

Und welchen Streitwert lege ich zugrunde?

Werde wohl morgen mit meinem Chef nochmals darüber diskutieren müssen.

Also vielen Dank für die Info
Sonnchen83
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#4

15.10.2010, 12:23

Streitwert der rechtshängigen Ansprüche ist der, über den verhandelt wurde... schau mal in der Klage, was da gefordert wird und die nicht rechtshängigen Ansprüche eben genau so hoch, wie sie sind... also der Streitwert über sie.. Die Rechnung sieht gut aus :lol:
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