Strafsache Differenzmethode

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
abbigail2406
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 18.10.2010, 18:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#11

10.04.2012, 17:02

Wie gesagt, ich bin schon fähig die Suchfunktion zu nutzen.
Will ja auch keinen angreifen, aber könnte man mir nicht mal konkret zu MEINEM Fall sagen, wie das in der Praxis nun zu machen ist?
Es bringt mir nichts, wenn ich auf andere Foren oder Fachbeiträge oder ähnliches verwiesen werde, verstehen tu ich es trotzdem nicht.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#12

10.04.2012, 17:37

Du musst den Unterschied der Gebühren berechnen. Was wäre entstanden, wenn von Anfang nur die verurteilten Straftatbestände Gegenstand der Beauftragung gewesen wären im Gegensatz zu den Kosten für alle Straftatbestände. Daraus ergibt sich eine Differenz, die auf die Freisprüche entfällt :arrow: Differenztherorie.
Dieser Grundsatz ist auch mehrfach hier schon behandelt und erklärt worden und über die Suche zu finden. Ich hab's hier selber nachgelesen auf Hinweis. :wink:

Es wird Dir bestimmt hier keiner eine unterschriftsreife Berechnung für DEINEN Fall hinlegen. :sorry
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
abbigail2406
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 18.10.2010, 18:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#13

10.04.2012, 17:42

Also alles was ich über die Suche finden konnte, waren verzweifelte Forenmitglieder, welche keine vernünftigen Antworten bekommen haben und deren Threads im Sande verlaufen sind.

Ja und was macht man mit der Differenz? Entsteht bei mir überhaupt eine Differenz?
So ne Theorie ist ja immer was feines. Aber noch besser ist es, wenn einem mal gezeigt würde, wie das in der Praxis angewandt wird.

Meinetwegen kann das Thema jetzt geschlossen werden. Ich richte mich mal an ne Lehrerin, die wird es mir hoffentlich vernünftig erklären können.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#14

10.04.2012, 22:22

Ich hab das hier schon so oft erklärt, und Dein Fall ist nicht anders als der von anderen. Ich verstehe aber, daß das ganz schön verwirrend ist.

Die Pflichtverteidiger-Gebühren bekommst Du auf jeden Fall. Die kannst Du ganz normal abrechnen. Haben auch ü-ber-haupt nix mit der Differenzmethode zu tun. Schreib erstmal Deine übliche Vergütungsabrechnung für alle Instanzen, wobei vor Verbindung die Gebühren in jedem Verfahren entstehen, nach Verbindung nur noch im führenden Verfahren.

Bei der Differenzberechnung geht es darum, zu ermitteln, welche Wahlanwaltsgebühren entstanden wären, wenn nur der verurteilte Teil verteidigt worden wäre. Und zu ermitteln, welche Wahlanwaltsgebühren insgesamt, einschließlich des freigesprochenen Teils, entstanden sind. Die Differenz kann der Mandant aus der Staatskasse verlangen. Damit er (oder Ihr) diesen Betrag tatsächlich bekommt, muß der Verteidiger sich den Anspruch abtreten lassen.
abbigail2406
Forenfachkraft
Beiträge: 241
Registriert: 18.10.2010, 18:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#16

10.04.2012, 23:15

Teilweise freigesprochen bei Pflichtverteidigung

Der hat mir weitergeholfen.. Es geht doch. Vielen Dank! Hat meinen morgigen Tag gerettet..

(Und sorry, falls ich evtl. etwas zickig rüberkam... solche Gebührensachen treiben mich immer an den Rand der Verzweiflung...)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#17

10.04.2012, 23:33

Dann haben wir ja den Tag doch noch gerettet. :wink:
Antworten