Strafrecht Teilurteil - Differenzvergütung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Maria85
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#1

19.05.2009, 12:52

Folgender Sachverhalt:
Wir waren tätig im Ermittlungsverfahren.
Mandant bekommt Strafbefehl:
1. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2. Fahren wegen Trunkenheit

Wir haben Einspruch wegen 2. vollumfänglich eingelegt und wegen 1. nur über das Strafmaß.
Dann haben wir vor AG 2 Termine wahrgenommen und Urteil ist ergangen wie folgt:
1. verurteilt zu niedrigeren Tagessätzen als in Strafbefehl.
2. Freispruch.

Jetzt soll ich der Staatskasse gegenüber abrechnen. Weiß nur leider nicht wie. Hab auch leider hier oder im sonstigen Internet nichts gefunden.
Vielleicht suche ich auch nach dem falschen Schlagwörtern (Teilurteil, Strafrecht oder Degressionsformel im Strafrecht).

Würd mich riesig freuen, wenn mir jemand weiter helfen kann :D
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Adora Belle
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#2

19.05.2009, 13:06

1. Wie lautet die Kostenentscheidung?

2. Dein Suchbegriff sollte "Differenzberechnung" oder "Differenztheorie" lauten, ggf. in Kombination mit "Teilfreispruch". Teilurteile gibt es im Strafrecht nicht.
Maria85
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#3

19.05.2009, 13:22

1. Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Im übrigen trägt die Staatskasse die Kosten.
2. Danke
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#4

19.05.2009, 13:57

*g* Ich hoffe Du fühlst Dich nicht veräppelt, gemeint war es nur nett. Ich fand die 1./2.-Unterteilung hübsch.

"Soweit er verurteilt wurde" heißt leider, daß Du nur die Differenzkosten gegenüber der Staatskasse geltend machen kannst, die auf den Freispruch entfallen. Also Gegenüberstellung einer (fiktiven) Kostenberechnung für die Verteidigung nur gegen Vorwurf 1 mit einer (tatsächlichen) Kostenberechnung für die Verteidigung gegen Vorwurf 1+2. Die Differenz kann gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.

Fair, aber eher selten angewandt, ist dagegen eine Qotelung. Die müßte aber im Urteil ausgesprochen werden - oder Ihr wißt, daß Eure Rechtspfleger die Kosten quoteln. In dem Fall könnte man es mit einer 50:50 Berechnung versuchen.
Maria85
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#5

19.05.2009, 14:00

Nein, ich fühl mich nicht veräppelt :-)

Quotelung fällt wohl flach.
Wie kann da eine Differenz entstehen? Ich glaub ich steh voll aufm Schlauch.

Ich rechne beides ab:
Grundgebühr, Verfahrensgebühr, 2 Terminsgebühren, Fahrtkosten, Auslagen etc.

Und den Freispruch betrifft doch auch das ganze Verfahren:
also nochmal alle Gebühren.

Kommt da dann nicht "null" raus? Wenn ich alle Gebühren minus alle Gebühren rechne??
Maria85
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#6

19.05.2009, 14:45

So, ich glaub ich habs. Würde mir das aber gerne noch mal von dir bestätigen lassen:

Verfahrenskosten soweit verurteilt 1.) 1.392,78 €
im Übrigen von Staatskasse zu tragen 2.) - 810,82 € (Freispruch)
zu erstattender Betrag 581,96 €

Lässt du das so durchgehen?? Oder muss ich etwas bestimmts bei der Formulierung beachten??
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#7

19.05.2009, 17:31

Du müßtest das mal aufschlüsseln.

Das Problem ist, Ihr hättet ja bei nur einem Vorwurf sicher auch mindestens die Mittelgebühr abgerechnet. Bei zwei Vorwürfen aber nur eine Erhöhung von, sagen wir mal, 20%. Obwohl beide ungefähr gleichwertig sind.

Da nun aber wegen eines Vorwurfes verurteilt wurde, hat der Mandant die darauf entfallenden Kosten zu tragen. Also in meinem Beispiel die Mittelgebühren. Lediglich die darüber hinausgehenden Kosten, im Beispiel die 20%, können gegen die Staatskasse geltend gemacht werden.

Die Aufstellung müßte also vereinfacht lauten:

1.Gesamtheit der RA-Gebühren: 120% (bei Dir 1.392,78 EUR)
2. fiktive Berechnung der RA-Gebühren, soweit verurteilt wurde: 100%
Differenz zwischen 1. und 2. = Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.
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