StrafR - Gebühr mit Zuschlag?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

17.02.2010, 14:34

Guten Tag allerseits,

wir haben einen Mdt, der einen Strafbefehl erhalten hat. Wir haben Einspruch eingelegt, wurden als Pflichtverteidiger beigeordnet und Verfahren wurde letztendlich eingestellt. Soweit so gut :) Gebühren sind mir klar, überleg nur grad, ob wir die Gebühren mit Zuschlag bekommen, da an dem Tag, wo er strafbare Handlung beging er "eingewiesen wurde", dann wieder draußen war und später per Beschluss des Vormundschaftsgerichts wieder "eingewiesen" wurde für 2 Wochen, jetzt aber wieder "normal draußen" ist. Rechtfertigt das den Zuschlag, oder gibt es diesen nur, wenn er dauerhaft eingewiesen wird?
Lg Tine
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#2

17.02.2010, 15:09

Daß er am Tattag eingewiesen war, ist egal. Es kommt auf die Zeit Eurer Tätigkeit an. Den Zuschlag erhältst Du, wenn der Mdt irgendwann im Laufe des Anfalls der jeweiligen Gebühr nicht auf freiem Fuß ist. Möglich ist also auch GG ohne Zuschlag + VG mit Zuschlag. Oder umgekehrt.
tine001
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#3

17.02.2010, 15:12

Alles klar.

Vielen Dank!
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#4

17.02.2010, 15:12

Reicht eine "Einweisung" durch ein Vormundschaftsgericht für den Zuschlag aus?
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#5

17.02.2010, 15:44

M.E. schon. Ich habe auf die Schnelle zwar nur ein Urteil bei Burhoff gefunden, in dem das in einem Nebensatz erwähnt ist. Allerdings denke ich, daß allein der unfreiwillige, vom Staat "diktierte" Aufenthalt zählen muß. Ob der nun strafrechtlich oder nach PsychKG begründet ist, kann keinen Unterschied machen.

Edit: Und hier ist dann auch das Urteil. :oops:

http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/ ... te/574.htm
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