Sozialrecht - Kürzung der Beratungshilfegebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sansibar
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#1

24.09.2013, 14:46

Liebe Forenos,
wir haben in einer Sozialrechtssache für die Mandanten (Ehepaar, jeder mit einzelnem Beratungshilfeschein, Mandanten kamen auf den letzten Drücker) fristwahrend Widerspruch gegen je einen Rückforderungsbescheid eingelegt, dann die Sache geprüft, nach unendlichen Mühen (Mandanten sind keine deutschen Muttersprachler und sehr schwerfällig im Geiste und in den Füßen) festgestellt, dass die Rückforderung berechtigt ist, dann die Widersprüche zurückgenommen und Ratenzahlung beantragt.
Dann habe ich BerH abgerechnet, Geschäftsgebühr, und bekomme jetzt in beiden Sachen die Mitteilung, der Umfang der Tätigkeit rechtfertige nur eine Beratungsgebühr und ich solle den Antrag entsprechend ändern. Nach Gegenargumentation (Sprachbarriere etc.) ist die Gebühr jetzt nur in Höhe einer Beratungsgebühr festgesetzt worden.
Fällt jemandem dazu eine gute Argumentation ein oder kennt jemand Rechtsprechung dazu?
Grüße - sansibar
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Jana47
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#2

24.09.2013, 18:32

Hallo Sansibar!
Das scheint in Sozialrechtsangelegenheiten wohl nicht selten zu sein (REchtsmittel gegen Beschluss bei BerH).
Vermutlich bleibt nur Erinnerung und der Versuch, im Rechtsbehelfsverfahren doch noch jeweils die Geschäftsgebühren zu erhalten. :/
sansibar
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#3

25.09.2013, 11:26

Danke Jana47, der Thread macht ja nicht viel Hoffnung... :cry:
Grüße - sansibar
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Jana47
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#4

25.09.2013, 11:35

Es bleiben Einzelfallentscheidungen. Und viell. dringen Eure Argumente ja durch *Daumendrückt*
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