Also folgendes:
Es gab ein Beweissicherungsverfahren und darauf folgend ein Klageverfahren. Für das Klageverfahren hat unser Mandant, Beklagter, PKH erhalten, für Beweissicherungsverfahren nicht. Im Klageverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Jetzt hat die Gegenseite (Kläger) die hälftigen Gerichtskosten für das Beweissicherungsverfahren unter dem Az. des Klageverfahrens festsetzen lassen.
Müssen diese hälftigen Gerichtskosten jetzt durch die Staatskasse übernommen werden, da PKH bewilligt oder durch unseren Mandanten? Geht das überhaupt, dass man Kosten des Beweisverfahrens im Klageverfahren festsetzen lässt?
Sind Gerichtskosten des Gegner von PKH umfasst?
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- NORTHERN DINO
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Ein Beweissicherungsverfahren hat keine eigene KGE. Daher gilt die des Hauptsacheverfahrens.
Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens sind Gerichtskosten der Hauptsache. Da hier für das Beweissicherungsverfahren keine PKH bewilligt wurde, konnte der Antragstellervorschuss zu 1/2 verrechnet werden und ist zu erstatten. Das ist also richtig gelaufen.
Für die Hauptsache müsste der Gerichtskostenüberschuss aus der Landeskasse erstattet worden sein, wenn die Beklagtenseite PKH ohne Ratenzahlung hat. Hier wird nichts verrechnet.
Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens sind Gerichtskosten der Hauptsache. Da hier für das Beweissicherungsverfahren keine PKH bewilligt wurde, konnte der Antragstellervorschuss zu 1/2 verrechnet werden und ist zu erstatten. Das ist also richtig gelaufen.
Für die Hauptsache müsste der Gerichtskostenüberschuss aus der Landeskasse erstattet worden sein, wenn die Beklagtenseite PKH ohne Ratenzahlung hat. Hier wird nichts verrechnet.
~ Grüßle ~
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