Schon wieder PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sam29

#1

19.05.2011, 16:19

Wir in Berlin, Klägerin in Schleswig, bekommen PKH unter unserer Beiordnung bewilligt. Nun, da Termin vor dem Gericht in Schlesweig, müssen wir einen Terminsvertreter beauftragen.

Muss ich nun die PKH erweitern lassen?
Ich vrestehe das alles nicht.

Ereiterung auch für den TV? Zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA? Wo ist da der Unterschied zu der uns bewilligten PKH?

Ich verstehe es so, wir können nun zum Termin reisen und würden die Reisekosten erstattet bekommen. Wenn wir zu den Bedingungen eines Ortsansässigen RA bewilligt bekommen, dann erhalten wir keine Reisekosten. Wen jetzt der TV ohne Erweiterung der PKH am Termin teilnimmt. Erhalten wir nur die Verfahrensgebühr. Richtig?
sansibar
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#2

19.05.2011, 16:25

Der TV muss eigene PKH beantragen und dürfte die auch kriegen, weil Berlin-Schleswig=weit wech.
Grüße - sansibar
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Sam29

#3

19.05.2011, 16:43

Kann ich das nicht machen, die PKH zu erweitern und RA XY als TV beizuordnen?
Wo steht das, dass der TV das selber machen muss?
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#4

19.05.2011, 16:46

Kannst du machen, stimmt
Grüße - sansibar
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Sam29

#5

19.05.2011, 16:48

Muss ich denn da etwas beachten?
Etwas zur Begründung ausführen, warum meine RA nicht hinfährt? Der will nicht hinfahren und ich muss es sauber zum abschluss bringen. Wenn PKH nicht bewilligt wird, bekommt mein RA dann keine Terminsgebühr?
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Adora Belle
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#6

19.05.2011, 17:02

Dein RA bekommt sowieso keine Terminsgebühr, wenn er nicht zum Termin fährt.

Ist die Beiordnung denn "zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA" erfolgt? Das hab ich noch nicht so richtig verstanden. Bei beschränkter Beiordnung gibt es überhaupt keine weiteren Kosten, egal ob Reise oder TV.

Bei Euch kann ich auch gar nicht nachvollziehen, wieso überhaupt beigeordnet wurde, wenn Mandant und Gericht in Schleswig sitzen.

Üblich ist in der PKH, daß der eigentliche HBV als Korrespondenzanwalt und der TV als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden - die können sich dann ggf. noch ihre Gebühren irgendwie untereinander anders aufteilen. Eine Beiordnung eines TV habe ich noch nicht erlebt, das mag aber auch je nach Landstrich und Gericht anders sein.
Sam29

#7

19.05.2011, 17:47

Es ist wirklich so, wie ich es schreibe. Uns wurde PKH bewilligt. Es besteht auch keine Einschränkung, durch einen ortsansässigen RA. Da wir Gebührenteilung vereinbart haben, muss ich doch jetzt an die Terminsgebühr kommen. Wenn keine PKH für den TV bewilligt wird. was mach ich dann?
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Liesel
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#8

19.05.2011, 17:49

Adora Belle hat geschrieben: Üblich ist in der PKH, daß der eigentliche HBV als Korrespondenzanwalt und der TV als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden - die können sich dann ggf. noch ihre Gebühren irgendwie untereinander anders aufteilen. Eine Beiordnung eines TV habe ich noch nicht erlebt, das mag aber auch je nach Landstrich und Gericht anders sein.
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#9

19.05.2011, 17:56

Wenn Ihr unbeschränkt beigeordnet seid, dann sind die Fahrtkosten von der PKH umfaßt. In dem Fall würde ich beim Gericht anfragen, ob die Kosten eines TV erstattet werden, soweit sie geringer sind als diese Fahrtkosten. Zusätzlich entsteht ja durch den TV nur eine 0,65 VG. Dann könnten die insgesamt angefallenen 3,15 Gebühren über PKH liquidiert und zwischen Euch geteilt werden.
Sam29

#10

19.05.2011, 20:09

So habe ich es dann auch gemacht. Ich habe gebeten, dei PKH zu erweiteren und xy für den Termin beizuordnen. Mit der Begründung, dass die Gebühren für ein Terminsverterter nicht die Reisekosten übersteigt. Mal sehen was passiert. anderherum hätte ich auch gar nicht beantragen müssen. Denn wenn wir ohne Einschränkung beigeordnet sind, könnte ich so und so Kosten bis zur Höhe der Reisekosten abrechnen, oder?
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