Also. Das Gericht schreibt mir.
Eine Erweiterung der bereits bewilligten PKH bedarf es nicht. Die Staatskasse hat die gesetzliche VErgütung dem beigeordneten RA immer zu erstatten, wenn er sich durch eine in § 5 RVG genannte Person vertreten läßt. Läßt sich ein im Wege der PKH beigeordnete RA in der mündlichen Verhandlung durch einen RA vertreten, so entstehe durch diese Vertretung erstattungsfähige Gebühren (Terminsgebühr). Die bereits erfolgte Beiordnung ist daher ausreichen.
??? Aber es entstehen doch bei einer Terminsvertretung noch die halbe Verfahrensgebühr? Daher möchte ich auch die PKH erweitert haben, oder verstehe ich da was falsch?
Schon wieder PKH
- Frau Cindy
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Soweit ich mich erinnern kann, hatten wir das letztens erst in einem Thread. Allerdings find ich den im Moment nicht. Vertretung nach § 5 löst die Terminsgebühr beim HBV aus und Terminsanwalt die Gebühren nach 3401 f. Evtl. hilft dir der Anstoß schon weiter.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Und eben deshalb würde ich mir auch vom Gericht bestätigen lassen, daß die dort ebenfalls für erstattungsfähig gehalten wird.Sam29 hat geschrieben:Aber es entstehen doch bei einer Terminsvertretung noch die halbe Verfahrensgebühr?
Edit: Zitat repariert.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 30.05.2011, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.
@ Frau Cindy, bei mir geht es nicht darum, welche Gebühren entstehen, sondern ob ich die Beiordnung nun erweitern - wenn es so was überhaupt gibt - muss oder nicht. Natürlich bekommt der TV die halbe Verfgeb und eine Terminsgebühr. Aber ich möchte ja auch alles aus der LK erstattet haben und eben nicht nur die Kosten des beigeordneten RA