RVG Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Gast

#1

11.05.2006, 10:28

Ich muss eine abrechnung machen wie folgt:
Unterhaltsabänderungsklage mit einstellung d. zwangsvollstreckung.
Wie ist das mit dem WG für die einstellung der zwang? Für die abänderung ist es die differenz x 12. Aber wie ist das bei der einstellung der Zwang?
Ich bräuchte dirngend kurzes feedback!
Benutzeravatar
Christina83
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 26.04.2006, 11:24
Wohnort: Bamberg

#2

11.05.2006, 11:30

Für die Einstellung der ZV würde ich den Wert nehmen der vollstreckt wurde.....
Gast

#3

11.05.2006, 11:40

Christina83 hat geschrieben:Für die Einstellung der ZV würde ich den Wert nehmen der vollstreckt wurde.....
Hallo Christina83,
danke für deine Rückantwort. jedoch konnte ich zwischenzeitlich mich erkundigen! Ein Verfahren auf Abänderung mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach Zöller, 24. Auflage ,§ 769 Rn. 14 keine gesonderte Angelegenheit. D. h. Dafür gibt es keine Extra-Gebühren und auch kein gesonderten GW. D.h. GW-technisch wird nur der Differenzbetrag der Abänderung genommen!
Benutzeravatar
Christina83
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 26.04.2006, 11:24
Wohnort: Bamberg

#4

11.05.2006, 11:45

tzä was für eine frechheit :-)
Antworten