RVG-Abrechnung Mahnbescheid

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PeachyCJ
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#31

17.05.2017, 11:40

Einen wunderschönen Guten Tag an alle :)

Ich weiß mal wieder nicht weiter.

Unser Mandant hat selbst beim Gericht den Antrag auf Mahnbescheid gestellt. Der Gegner hatte Widerspruch eingelegt. Dann hat unser Mandant uns beauftragt und die Gerichtskosten an das Gericht gezahlt. Nun will der Schuldner die Forderung begleichen und ich soll die RA-Gebühren berechnen bin mir aber unsicher.

Nehme ich eine 1,0 nach 3305 oder eine 1,3 nach 3104?

Danke für eure Hilfe.
:katze1 :katze2 :katze3
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Anahid
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#32

17.05.2017, 11:49

Ihr seid doch im Mahnverfahren gar nicht tätig gewesen. 1,3 nach 3100 ist abzurechnen. Wie kommst Du auf Nr. 3104?
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Adora Belle
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#33

17.05.2017, 11:49

Was habt Ihr denn gemacht? Bis jetzt sieht das für mich nach einer 0,8 VG 3101 aus.
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#34

17.05.2017, 12:07

Oh je ich meinte eigentlich auch die 3100.

Also bis jetzt haben wir noch gar nichts gemacht. Jetzt soll ich ihn halt anschreiben mit einer Aufstellung der Forderungen.

Aber die 0,8 VG klingt für mich jetzt auch logisch.
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#35

17.05.2017, 12:18

Naja, das Verfahren muss aber auch irgendwie zu Ende gebracht werden, durch Erledigungserklärung oder Klagerücknahme. Dadurch entsteht dann schon auch die 1,3 VG. Nur bisher ist sie halt noch nicht entstanden.
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#36

17.05.2017, 12:33

Am besten da halte ich nochmal Rücksprache mit meinem Chef :)

Aber dennoch Danke für die Denkanstöße.
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Anahid
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#37

17.05.2017, 12:50

Ich seh das auch nicht so, dass bisher nur die 0,8 entstanden ist. Die Abgabe an das Streitgericht löst regelmäßig die 1,3 VG aus. Dabei ist es m.E. unerheblich, ob die Zahlung der weiteren GK vom Konto des Mandanten oder des Anwalts erfolgt. Denn ansonsten müsste ja, damit auf jeden Fall die 1,3 anfällt, der Mandant die GK erst an den Anwalt zahlen, der dann die Überweisung an die Justizkasse vornimmt. Daher kann es allenfalls auf die Reihenfolge ankommen. Hat der Mandant die GK gezahlt und dann den Anwalt beauftragt, dann wäre der Antrag auf Abgabe ja bereits gestellt und darum bei dem Anwalt vor Begründung des Anspruchs lediglich eine 0,8 VG entstanden. Wird aber der Anwalt erst beauftragt und man bespricht dann, dass das Verfahren fortgesetzt werden soll und die weiteren GK gezahlt werden, dann entsteht die 1,3.....egal von welchem Konto die Überweisung der GK erfolgt.

Peachy hat oben geschrieben, dass die Kanzlei beauftragt wurde und der Mandant die weiteren GK gezahlt hat. Ich bin also von der Reihenfolge Beauftragung und anschließende Zahlung ausgegangen.
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#38

17.05.2017, 12:53

Vielen lieben Dank Anahid.

Die Sache wurde auch erst mit dem Mandanten besprochen hinsichtlich wie weiterverfahren werden soll und dann hatte der Mandant die Gerichtskosten gezahlt.
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