RVG 2. Alternative ???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jazzmann
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#1

15.06.2011, 15:37

Hallo zusammen!

Ich streite mich mit der Gegenseite um Kosten. Und nun habe ich meinen Standpunkt geschrieben und zitiert... Und kommt die Erwiderung und mein Chef sagt ich solle drauf antworten. Soweit so gut. Nur schreibt die Gegenseite was von § 15 Abs. 2, 2. Alternative. Was ist denn bitte die 2. Alternative??? Das habe ich noch nie gehört.
Es geht grob um die Anrechnung der 2300 der Gegenseite. Es wurde ein Gesamtvergleich geschlossen. Und auch wenn die Gegenseite PKH bezieht, habe ich auf meinem letzten Seminar gelernt, dass die Gegenseite die Gebühr 2300 anrechnen muss, egal ob erhalten oder nicht.... Die Gegenseite ist nun der Meinung, dass "von einer Titulierung im Sinne des § 15 Abs. 2, Alternative 2 RVG nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist..."

Könnt Ihr mir helfen? Die 2. Alternative irritiert mich völlig. Auf den Rest werde ich schon antworten können...

Ich hoffe auf baldige Hilfe. Meine Frist läuft....

Liebe Grüße
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Liesel
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#2

15.06.2011, 15:40

Guck mal hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=59&t=41950" target="blank

Die Gegenseite hat Recht, soweit ich deinen Sachverhalt richtig verstanden habe.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
gkutes

#3

15.06.2011, 15:45

§ 15 a (2) führt mehrer Möglichkeiten / Alternativen auf
1. soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat
2. wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht
3. beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Dein Gegner bezieht sich auf die 2. Alternative
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13
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#4

15.06.2011, 17:29

Bei einem Vergleich ist das mittlerweile ausgepaukt. Ohne explizite Angaben zur GG kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Daher wie Liesel. Die Gegenpartei hat sogar den BGH auf ihrer Seite.
~ Grüßle ~
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#5

15.06.2011, 18:35

f.... :cry:
Aber vielen Dank!
Da kann ich wohl meine Frist streichen ..... Aber ich gebe doch so ungern nach....
Total doof, weil ich das noch im Dezember auf einem Seminar hatte, genau der Fall und ich hab mich so gefreut und zitiert und geschrieben..... :(

:thx
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Pepsi
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#6

15.06.2011, 21:43

schau mal hier im Rechtsprechungsbereich, da müsste was dazu sein, ich glaube das war sogar der BGH (entsprechende Einführung/Änderung § 15 a)
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