Rückerstattung an RSV nach KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
suitan
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#1

19.07.2012, 11:51

Hallo zusammen,

bräuchte mal euere Hilfe für folgenden Sachverhalt:

Streitwert 15.800,00 Euro; wir haben mit der RSV abgerechnet

außergerichtlich
1,3 GG n. Nr. 2300 VV RVG
gerichtlich
1,3 Verf.gebühr n. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Term.geb. n. Nr. 3104 VV RVG
Anrechnung Geb. aus VV Nr. 3307
auf VV Nr. 3100

Mit Streitwertbeschluss wurde der Streitwert von 15.800,00 Euro auf 31.000 Euro erhöht, KFB erging lediglich über die gerichtlichen Gebühren, die geltend gemacht wurden, die außergerichtliche Gebühr war nicht Besand der Klage.

Jetzt geht es hier um die Rückerstattung an die RSV. Ich meine ich müsste die 1,2 Terminsgebühr in voller Höhe aus dem SW 15.800,00 Euro und die Differenz der Verfahrensgebühr (1,3 - 0,65 Anrechnung ) an die RSV zurück erstatten. Mein Chef meint nun ich müsste eine komplette neue Abrechnung machen mit der RSV in der Form, dass ich alle Gebühren, auch die außergerichtliche Gebühr mit dem neuen Streitwert abrechne und dann der RSV die komplette Terminsgebühr zzgl. Verhandlungsgebühr aus dem neuen Streitwert, also 31.000,00 Euro, zurück erstatte. Wie seht ihr das?

Vielen Dank schon mal
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Anahid
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#2

19.07.2012, 11:55

Aus welchem Grund Ihr von einem Streitwert von 15.800 ausgegangen seid und das Gericht 31.000 festsetzt, kann ich nicht beurteilen.

Fakt ist, dass Ihr für die außergerichtliche von 15.800 ausgegangen seid und ich nicht denke, dass die Versicherung sich da hochsetzen lässt. Aber versuchen könnt Ihr das (da gebe ich Deinem Chef recht).

Ansonsten GG aus 15800, VG und TG aus 31000, Anrechnung 0,65 GG aus 15800
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suitan
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#3

19.07.2012, 12:25

Danke schon mal für deine Antwort, allerdings haben wir die GG n. 2300 NICHT durch KFB von der Gegenseite erhalten, also muss ich die ja nicht zurückerstatten oder?

Und die Differenz aus dem KFB zwischen den von der RSV bezahlten Gebühren aus SW 15.800 und dem KFB aus 31.000,00 Euro behalte ich dann?
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Anahid
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#4

19.07.2012, 12:47

@ Suitan:

Die GG gibt es nie im KFB. Die GG kann in der Klage mit geltend gemacht werden. Und das ist auch nur für eine ggf. vorzunehmende Anrechnung in der gerichtlichen Kostenfestsetzung von Interesse.

Gegenüber dem Mandanten musst Du immer die GG hälftig anrechnen, wenn Du eine GG abgerechnet hast.

Bezüglich der Abrechnung/Anrechnung KFB/Zahlung RSV:

Ich würde gar nicht darauf warten, ob und wann der KFB bezahlt wird. Was machst Du denn, wenn Du einen Gegner hast, der mittellos ist?

Ich würde jetzt eine korrekte Abrechnung unter Berücksichtigung der Streitwertfestsetzung an die RSV übersenden und die zahlen lassen. Und wenn dann Geld vom Gegner auf den KFB kommt, dann erstattest Du das an die RSV (abzgl. einer ggf. durch den Mandanten gezahlten Selbstbeteiligung <i.d.R. 150 €>).
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#5

26.01.2018, 13:57

Hallo Ihr Lieben,

mein Problem ist wie folgt:

Mandant hat RS mit SB 150,00 EUR. Wir waren außergerichtlich tätig und anschließend wurde der Mandant verklagt. Die Klage wurde dann jedoch zurückgenommen. Wir hatten bzgl. der gerichtlichen Tätigkeit einen KfA gestellt:

VV 3100 VG
VV 3104 TG
VV 7003 Fahrtkosten
VV 7005 Abwesenheitsgeld
VV 7002

KfB wurde über 206 EUR erlassen.

Mit der RS hatten wir wie folgt abgerechnet:

VV 2300
VV 7002

VV 3100
- Anrechnung
VV 3104
VV 7002

abzgl. SB 150,00 EUR
= 128 EUR erhalten

Nun ist das große "?" wer erhält von den 206 EUR die die Gegenseite gezahlt hat, wie viel?

Mein Vorschlag/Idee wäre der Mandant die 150 EUR für seine SB, wir 40 EUR (das sind die VV 7003 und VV 7005 die wir ja von der RS vorher nicht erhalten haben) und die restlichen 16 EUR die RS...

Im Büro wird aber gemeint, dass die RS zuerst hier Geld erhält und zwar was sie uns für die "gerichtliche Tätigkeit" verauslagt haben. Dann halt wir mit unserer VV 7003 und 7005 und der Restbetrag der Mandant, also umgedreht wie ich es denke.

Habt Ihr eine Idee?
:thx
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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Adora Belle
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#6

26.01.2018, 14:04

Zuallererst müsst Ihr voll bezahlt sein. Wenn aus Eurer Gesamtrechnung noch was offen ist, dann wird darauf verrechnet. Dann bekommt der Mandant seine SB erstattet (Quotenvorrecht). Der Rest geht an die RSV.
Sonnenkind
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#7

26.01.2018, 15:14

Ich kann hier Adora Belle nur zustimmen. Mdt. erhält SB zurück. Fahrtauslagen und Abwesenheitsgeld wären ja eigentlich auch vom Mandanten zu bezahlen gewesen. Da dies noch offen steht, einbehalten. Rest bekommt Rechtsschutz.
Siehe auch § 86 I VVG
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#8

28.01.2018, 12:14

Vielen Dank Ihr 2!

Das habe ich jetzt verstanden ;)

Jetzt bloß nochmal zum Verständnis. Wir haben mit der RS eine Gebührenvereinbarung = 1,0 Geschäftsgebühr (VV 2300). Jetzt hatten wir ja gegenüber der RS das Außergerichtliche (nur 1,0) als auch das Gerichtliche unter Anrechnung einer 0,5 Geschäftsgebühr abgerechnet.

KfB erging ja nur über die gerichtlichen Gebühren.

Wenn Ihr jetzt sagt "wir müssen voll bezahlt sein". Muss ich mir eine KR erstellen über eigentlich 1,3 GG (VV 2300) etc mit 1,3 VG unter Anrechnung 0,65, 1,2 TG, Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten, weil so ja eigentlich eine RICHTIGE Kostenrechnung aussehen müsste?

Oder weil mein KfB nur über die gerichtliche Tätigkeit war, ich schauen muss, wie hier unsere Gebühren tatsächlich betragen hätten?

Oh man ich hoffe, ihr versteht meine Frage? :pfeif :oops:
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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Adora Belle
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#9

29.01.2018, 09:56

Welche Geschäftsgebühr ist denn bei Euch angefallen? Rechnet Ihr auch gegenüber dem Mandanten nur die 1,0 GG ab? Die RSV muss natürlich nur das zahlen, was mit ihr vereinbart ist. Da zahlt dann im Zweifel der Mandant drauf, oder Ihr rechnet halt auch so ab, wie mit der RSV vereinbart ist. Das wisst nur Ihr.
JfachAnge
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#10

29.01.2018, 11:36

Hallo,

also wir waren außergerichtlich tätig, dann hatten wir lange nichts von der Gegenseite gehört, dann erfolgte die Zustellung der Klage. Kurz darauf wurde die Klage zurückgenommen.

Wir haben mit der RS abgerechnet:

VV 2300 1,0 = 115 EUR
VV 7002 = 20 EUR
Zwischensumme = 135 EUR

VV 3100 1,3 = 58,50 EUR
- 0,5 Anrechnung = - 22,50 EUR
VV 3104 = 54 EUR
VV 7002 = 18 EUR
Zwischensumme = 243 EUR
VV 7008 = 46,17 EUR
Zwischensumme = 289,17 EUR

- SB = -150 EUR
= 139,17 EUR (Auszahlungsbetrag)


Nun ist die Frage, die RS hat uns ja keine Fahrtkosten u. Abwesenheitsgeld gezahlt. Das wären 41,20 EUR.

Die Gegenseite zahlt aus dem KfB 206 EUR. Hiervon nehme ich 41,20 EUR für uns, 150 EUR SB für Mandant und der Rest erhält die RS?

Oder bekommen wir noch mehr? Mich irritiert, dass wir bei der gerichtlichen Tätigkeit ja eine Anrechnung vorgenommen haben. Kann ich diese Anrechnung evtl. auch noch erhalten?
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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