Rückerstattung an RSV nach KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sonnenkind
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#11

29.01.2018, 12:41

Weshalb möchtest du die außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren voll erhalten? Eine Anrechnung hat bei deiner Abrechnung gegenüber der RS zu erfolgen. Wenn ihr hier nur vorgerichtlich eine 1,0 Gebühr abgerechnet habt, vermute ich mal, ihr habt hier mit der Rechtsschutz-Versicherung eine Vereinbarung getroffen.
Ich würde genau so, wie ich geschrieben habe, die VErteilung vornehmen. Euch fehlen noch die Fahrtauslagen und das Abwesenheitsgeld, die ja vom MAndant zu tragen wären. Da du jetzt eine Verrechnung gem. Quotenvorrecht vornehmen kannst, würde ich das dann in Abzug bringen sowie die 150 Euro SB an den Mdt. auskehren. Rest erhält dann die Rechtsschutz.

Ach ja und damit du noch was dazu lernst: Mir ist aufgefallen, dass du bei der Abrechnung zuerst die Anrechnung machst und danach wohl erst die AUslagen berechnest. Die Auslagen würdest du aus der vollen Gebühr erhalten. Das sind jetzt in deinem vorliegenden FAll nur 2,00 Euro, aber damit du das für die Zukunft weißt. :wink1
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Adora Belle
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#12

29.01.2018, 16:56

Es bleibt die Frage, ob bei Euch eine 1,3 GG angefallen ist oder eine 1,0 GG.
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#13

02.02.2018, 07:26

Ich danke Euch erst einmal für Eure Hilfe.

Am Ende habe ich unsere Fahrtkosten nebst MwSt. rausgenommen und dem Mdt. seine 150 EUR SB. Den Restbetrag haben wir jetzt der RS überwiesen mit nem Schriftsatz dazu. Mal sehen ob und wie sie es hinnehmen.

@Adora Belle:
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit habe ich jetzt außen vor gelassen. Hätten wir einen KfB über die außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gehabt, hätte ich mir den Differenzbetrag bei den Außgerichtlichen geholt. Nachdem der KfB aber nur über die gerichtlichen Gebühren erfolgte, habe ich auch nur diese berücksichtigt. Ich würde behaupten, dass ist ok so.
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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mücki
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#14

02.02.2018, 09:05

JfachAnge hat geschrieben:Ich danke Euch erst einmal für Eure Hilfe.

Am Ende habe ich unsere Fahrtkosten nebst MwSt. rausgenommen und dem Mdt. seine 150 EUR SB. Den Restbetrag haben wir jetzt der RS überwiesen mit nem Schriftsatz dazu. Mal sehen ob und wie sie es hinnehmen.

@Adora Belle:
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit habe ich jetzt außen vor gelassen. Hätten wir einen KfB über die außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gehabt, hätte ich mir den Differenzbetrag bei den Außgerichtlichen geholt. Nachdem der KfB aber nur über die gerichtlichen Gebühren erfolgte, habe ich auch nur diese berücksichtigt. Ich würde behaupten, dass ist ok so.
Guten Morgen,
mal eine grundsätzliche Anmerkung: Im Kostenfesetzungsverfahren können nur die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden, also die Gerichtskosten, die Rechtsanwaltsgebühren (die Gerichte verwenden hier gerne den Ausdruck "außergerichtliche Kosten", was aber nichts mit dem zu tun hat, was in Anwaltskreisen normalerweise als außergerichtliche Gebühren definiert wird), die angefallenen Auslagen (also ggf. auch Reisekosten, wobei die ja häufiger auch mal nicht erstattungsfähig sind) sowie Kosten des Mdt. gem. JVEG, sofern entstanden.

Wenn man seine Geschäftsgebühr ersetzt haben möchte, macht man dies mittels eines entsprechenden Antrags in der Klage. Wird die GG dann ausgeurteilt, muss man dies auch im KFA berücksichtigen und anrechnen.
Wenn ihr im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung vorgenommen habt, dann ist das schlicht falsch, wenn ihr die GG nicht (im Klageverfahren) geltend gemacht und "zugesprochen" bekommen habt. Ihr könntet dann versuchen, den fälschlicherweise angerechneten Betrag nachfestsetzen zu lassen.

Wie ihr jetzt darauf kommt, nachträglich noch eine 1,3 GG abzurechnen erschließt sich mir überhaupt nicht. Grundsätzlich gilt auch hier: Es wird nur angerechnet, was auch abgerechnet bzw. bezahlt wurde und erstattet kann selbstverständlich auch nur das werden, was entsprechend geltend gemacht wurde. Also geht die RSV hinsichtlich der GG leer aus. Den Differenzbetrag aus der angerechneten GG ersetzt dir niemand, du kannst nur das ersetzt verlangen, was kostenmäßig auch entstanden ist.

P.S.: Mal als Tipp für die Zukunft: Wenn Ihr mit der RSV eine Vergütungsvereinbarung habt aber mehr abrechnen wollt, weil die Sache z.B. erkennbar aufwendiger wird, dann könnt ihr das machen. Allerdings müsst Ihr euren Mandanten vorher darüber aufklären, dass er (neben einer evt. Selbstbeteiligung) weitere Kosten zu übernehmen hat. Klärt ihr den Mandanten vorher nicht darüber auf, und rechnet einfach ab, kann er die Zahlung verweigern.

Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
JfachAnge
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#15

04.02.2018, 13:33

@mücki,

Danke Dir für Deine Antwort.

Vlt. hatte ich mich wirr ausgedrückt. Das einzige "Problem" was ich hatte war, dass ich im KfA meine GG nicht berücksichtigen konnte, da wir Beklagte waren und die Klage zurückgenommen wurde. Bzgl. den Vereinbarungen mit RS nehmen wir die vereinbarten Gebühren in Kauf und fordern nichts weiter beim Mandanten an.

Trotzdem nochmals :thx für Deine Unterstützung.
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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