RS zahlt die GB nicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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renofix
Kennt alle Akten auswendig
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#1

31.12.2007, 11:06

Liebe KollegInnen,

bin grad dabie Akten abzulegen.
Habe jetzt eine dabei bei der die RS unsere Kostenrechnung nicht vollständig ausgeglichen hat.
Auszug aus Schreiben RS:

"...Ihre Rechnung können wir in der vorliegenden Form nicht ausgleichen. Die Geschäftsgebühr können wir nicht übernehmen. Insoweit liegt hier eine Obliegenheitsverletzung vor. Gemäß den Versicherungsbedingungen ist alles zu vermeiden, was unnötige Kosten auslöst. Bei sofortigem Prozeßauftrag fällt die Geschäftsgebühr nicht an."

Im Anschluss Urteilsverweisung.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Sache - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung

Die Rechnung ist 13.02.2006.

Kann mir jemand noch die Verjährungsfrist für die Vergütungsberechnungen mitteilen. Ich meine nach Ablauf von 3 Jahren?
DANKE! Ich wünschen Euch allen einen guten Rutsch und ein ganz wunderbares Jahr 2008!
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)

Schön, dass es Foreno gibt!
Sam29

#2

31.12.2007, 12:12

Wenn Ihr lediglich Klageauftrag erhalten hattet, dann könnt Ihr selbstverständlich auch keine Geschäftsgebühr abrechnen.
Eigentlich logisch, oder?
Im Weiteren hättet Ihr, wenn überhaupt, auch eine Zusage für außergerichtliche Vertretung erbeten müssen.
Ist dies nicht geschehen, dann könnt Ihr ebenfalls keine Geschäftsgebühr berechnen!
StineP

#3

31.12.2007, 12:47

Die Rechtsanwaltsvergütung ist mit dem. Ende des Rechtszuges fällig. ... Mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt der Lauf der Verjährung. §§ 195, 199 BGB. (3 Jahre)

Allerdings muss ich Sam zustimmen. Ohne Deckungszusage und ohne entsprechenden Auftrag dürft ihr auch keine GG abrechnen.
Kimmy

#4

31.12.2007, 13:02

Wenn ihr einen außergerichtlichen Auftrag hattet aber keine Deckungszusage müsst ihr entweder mit Mdt. die GG abrechnen oder darauf verzichten.
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