Die RS unserer Mandantin gewährte Deckungszusage in einer sozialrechtlichen Angelegenheit für die gerichtliche Wahrnehmung. Außergerichtlich waren wir auch bereits tätig. Nun möchte ich abrechnen. Hier ergeben sich folgende Probleme.
Das Verfahren wurde 2008 aufgenommen, 2011 ging es vor die I. Instanz, 2012 II. Instanz, 2014 Revision, Das Bundessozialgericht erteilte 2016 die Zurückverweisung an das Landessozialgericht, vor dem dann auch ein Termin stattfand. Nun habe ich jedes Verfahren abgerechnet und bei zwei Punkten macht die RS nun rum.
Zum einen rechnet sie die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an. Ist das so ok?
Zum anderen kürzt sie die Gebühren nach der Zurückverweisung. Hier meint die RS, dass die Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 (6) VV RVG fehlt. Allerdings habe ich mich hier bereits auf § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG berufen. Oder gilt das in sozialrechtlichen Verfahren nicht? Es lagen ja 4 Jahre dazwischen.
RS Abrechnung und Anrechnung SozR
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Die Anrechnung der GF ist korrekt. Du rechnest nicht mit der RSV ab, sondern mit dem Mandanten. Die RSV ist nur ein (hier: teilweiser) Erfüllungsgehilfe des Mandanten. Da dem Mandanten gegenüber die GG abgerechnet wurde, muss dem Mandanten gegenüber auch eine Anrechnung auf die VG stattfinden. Ihr müsst mal von dem Denken runterkommen, dass Ihr irgendeine Geschäftsbeziehung zu der RSV unterhaltet. Dem ist nämlich nicht so. Genau genommen ist es nicht einmal unsere Aufgabe, die Korrespondenz mit der RSV zu führen und die Erstattung der Gebühren dort geltend zu machen. Eigentlich ist das Sache des Mandanten. Wir übernehmen das nur aus Kulanz. Wobei ich hier die Kulanz immer ganz schnell abstelle, wenn die Versicherung zickt. Dann kann sich der Mandant selbst kümmern oder er zahlt dafür, dass wir das übernehmen.
Was die Anrechnung angeht, so passt § 15 RVG leider nicht. Mag ja sein, dass hier 4 Jahre dazwischen liegen, aber der Rechtsstreit war noch nie abgeschlossen. Neue Gebühren entstehen nach § 15 RVG nur, wenn mehr als 2 Jahre nach Abschluss vergangen sind. Ich denke also, die RSV hat Recht.
Was die Anrechnung angeht, so passt § 15 RVG leider nicht. Mag ja sein, dass hier 4 Jahre dazwischen liegen, aber der Rechtsstreit war noch nie abgeschlossen. Neue Gebühren entstehen nach § 15 RVG nur, wenn mehr als 2 Jahre nach Abschluss vergangen sind. Ich denke also, die RSV hat Recht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hm ok. Dann nehm ich die Anrechnung mit rein.
Ja die Rechnung ist natürlich auf die Mandantin gestellt. Diese hat auch schon die Fahrtkosten und die Geschäftsgebühr bezahlt.
Bezüglich der Zurückverweisung. Die II. Instanz hat das Verfahren ja mit einem Urteil abgeschlossen. Hiergegen haben wir Revision eingelegt. Nach der Zurückverweisung des Bundessozialgerichts hat das Landgericht auch ein neues Aktenzeichen angelegt. Das gilt dann trotzdem als "nicht abgeschlossen"?
Ja die Rechnung ist natürlich auf die Mandantin gestellt. Diese hat auch schon die Fahrtkosten und die Geschäftsgebühr bezahlt.
Bezüglich der Zurückverweisung. Die II. Instanz hat das Verfahren ja mit einem Urteil abgeschlossen. Hiergegen haben wir Revision eingelegt. Nach der Zurückverweisung des Bundessozialgerichts hat das Landgericht auch ein neues Aktenzeichen angelegt. Das gilt dann trotzdem als "nicht abgeschlossen"?