Regelvergütung nach gezahlter PKH beantragen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

05.03.2008, 17:46

Meine Vorgängerin hat 2003 eine PKH-Vergütung gemacht. Diese wurde durch unseren Mandanten per Raten abgezahlt an das Gericht. Nun ist er wohl endlich fertig mit der Zahlung und uns steht noch eine Regelvergütung zu, die wir vom Gericht bisher nicht bekommen haben.

Meine Chefin meint, dass man diese beantragen müsste. Ich hatte das bisher noch nie, nur so, dass uns das Geld vom Gericht ohne Antrag gleich zugeleitet wurde.

Kann mir jemand sagen, ob ich die Regelvergütung beantragen muss und wenn ja mit welchem Text?

Vielen Dank und schönen Feierabend
StineP

#2

05.03.2008, 17:49

Ja, das kann und muss man. Nach § 50 RVG. Leider hab ich mein Formularbuch nicht zuhause.

Es ist so, dass du jetzt die Differenz geltend machen kannst und musst zu den Gebühren aus § 13 RVG. Bei der Festsetzung der Gebühren nach § 49 bekommst du ja eine geringere Gebühr. Die daraus resultierende Gebühr erhälst du nun durch die weiteren Raten des Mandanten bezahlt.
Gast

#3

05.03.2008, 17:52

Krass bist Du schnell...

Super, dass Du mir schon helfen kannst. Vielleicht hat jemand das Formular wie ich es beantragen muss? Ich habe davon echt noch nie was gehört.. Warum kriegen wir es sonst so überwiesen? Ich stelle nie nen Antrag
Karlchen22
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#4

05.03.2008, 17:53

Hallo!

Wie ich sehe arbeitest Du mit RA-Micro, wir auch :-)!

Wir machen es immer so:
- den normalen PKH Antrag (hier BRAGO, Achtung: Leistungszeitraum des damaligen Antrages übernehmen) mit den damaligen Gebühren einfach noch einmal stellen
- bei einem GW über 3.000,00 € fragt RA-Micro Dich automatisch, ob die Wahlanwaltsgebühr ausgewiesen werden soll, Du sagst selbstverständlich "Ja" :-)
- wichtig ist natürlich, dass Du die bereits durch die Staatskasse auf die PKH geleistete Zahlung einträgst, so dass dieser Bereich 0,00 ergibt und nur in der weiteren im Verlauf des Schreibens auftauchenden Rechnung (Wahlgeb.) noch der zu zahlende Betrag steht,
- ...Original nebst einfacher Kopie ans Gericht und auf das Geld warten

Ich hoffe, ich habe mich nicht zu merkwürdig ausgedrückt...war schon ein langer Tag.

Viele Grüße
Gast

#5

05.03.2008, 17:55

*heul*

Meine Kollegin hatte damals schon die Regelvergütungsgebühren mit in ihren Antrag aufgenommen. Muss ich das dann nochmal machen? Mein Kopf raucht schon :-(
StineP

#6

05.03.2008, 17:56

Ja, so ähnlich hatte ich es auch im Kopf, dass der Antrag von vorher noch einmal gestellt wird mit Hinweis auf § 50 RVG.

Also neue Rechnung nach § 13 RVG drunter, dann abzüglich geleisteter Zahlung durch Staatskasse (siehe auch dein damaliger PHK-KFA) und schwuppdiwupp fertig
StineP

#7

05.03.2008, 17:56

Wie, sie hat die Regelvergütung mit in den Antrag genommen? Ist das ein Antrag, der darauf ausgelegt war, dass der irgendwann mal fertig ist, seine Raten an die Staatskasse zu zahlen?

Wenn ja, dann müsstet ihr doch eigentlich automatisch die Nachforderung erhalten.
Gast

#8

05.03.2008, 17:59

Da ist neben der normalen Vergütung ne Spalte mit der Überschrift Regelvergütung. Die ist bereits mit ausgefüllt. Die Regelvergütung beträgt 542,88 €. Die haben wir aber noch nicht vom Gericht bekommen.

Habe beim Gericht angerufen und gefragt ob der Mandant fertig ist mit Raten zahlen. Die sagten mir ja und die Akte wäre dort auch abgelegt.
Ich frag mich nur ob ich das nun extra beantragen muss. Sonst überweisen die doch gleich.. Oder?
Karlchen22
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#9

05.03.2008, 18:00

Wiebchen hat geschrieben:damals schon die Regelvergütungsgebühren mit in ihren Antrag aufgenommen.
Jetzt bin ich verwirrt. In diesem Fall müsste die Differenzsumme eigentlich direkt an euch geleitet werden und keine erneute Aufforderung zur Antragsstellung...
Sylvia1964
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#10

05.03.2008, 18:15

Hallo Wiebchen,

ich vermute, dass Du die Differenz-Vergütung nicht mehr bekommst. So, wie ich dem Beitrag entnehme, habt ihr sie beantragt und die normale PK-Vergütung vom AG erhalten. Der Mdt zahlt längstens 48 Monate Raten. Wenn die Raten aussreichen, die Staatskasse zu bedienen ist das Glück für den Steuerzahler. Reichen die 48 Raten darüber hinaus, ist das Glück für den RA. Reicht es nicht, guckt zuerst der RA in die Röhre, dann die Staatskasse.

Wir erleben aber immer wieder, dass das AG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Ratenzahler sehr lässig sieht und damit den Anwälten ein Verlust beschert wird. Diese Diff.PKH-Gebühren zieht einzig und allein das Gericht ein. Da Du vom Gericht schon die Info hast, dass die Akten dort geschlossen wurden, ist die Ratenzahlung vermutlich beendet. Das war es dann wohl für die Diff.Vergütung deines Chefs.

Gruß - Sylvia
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