Regelvergütung nach gezahlter PKH beantragen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Bob

#11

05.03.2008, 18:16

Wenn ich mal so rechne, gehe ich bei Zahlungen von 2003 bis vor kurzem davon aus, dass 48 Raten gezahlt wurden. Mehr als 48 Raten müssen nicht gezahlt werden. Wenn die Differenzgebühr dann noch nicht drin ist, hat der Anwalt Pech gehabt.
Gast

#12

05.03.2008, 18:30

Also mit Differenzgebühren haben wir auch immer viel zu tun, da häufig die Scheidungen ja nur mit PKH laufen.

Bei uns war es bislang immer so, dass wir die Gebühren über dieses ominöse Formular abgerechnet haben und gleichzeitig wurde durch uns die Spalte der Wahlanwaltsgebühren ausgefüllt.

Wenn der Mandant dann die gesamten Raten (max. 48) gezahlt hat, bekamen wir automatisch den "Rest" überwiesen, da der Antrag ja bereits gestellt war.

Wenn wir das mal nicht so getan haben, habe ich einfach dieses Fromular nach der Aufforderung des Gerichts nochmals ausgefüllt und eingetragen, was wir als "Vorschuß" bekommen haben (Beiordnung).

Das gab bis jetzt nie Probleme.

Man müsste wissen, wie genau der Antrag damals gestellt wurde.

Bin aber der Meinung, dass die Raten nicht die Höhe der Pflichtgebühren übersteigen müssen, um dem Anwalt die Wahlgebühren zu geben. Es ist doch auch so, wenn ein MA nicht zahlt, dann wird PKH aufgehoben und der RA bekommt auch seine Wahlgebühren von ihm. Oder sehe ich das falsch?
StineP

#13

05.03.2008, 18:39

Bin - wie gesagt - auch der Meinung, dass bei dem vorliegenden Antrag die Gebühren an euch überwiesen werden müssen.

Hat das Gericht gesagt, er wäre fertig mit den Raten, weil 48 Monate um sind oder wurde schon vor Ablauf dieser Zeit die Forderung der Staatskasse beglichen??

Ist ganz klar, das ihr früher nicht einfach so die Regelgebühren erhalten habt. Erst mal die der PKH-abrechnung.
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Bino
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#14

05.03.2008, 18:45

Weißt Du denn, wie hoch die Raten waren?

Ich würde áber so oder so mal schriftlich beim Gericht anfragen, ob Ihr nach Beendigung der Ratenzahlung durch euren Mandanten noch mit einer Zahlung rechnen könnt.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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StineP

#15

05.03.2008, 18:46

aber wenn dem so wäre, wäre die Akte doch nicht abgelegt bei Gericht, oder?
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Bino
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#16

05.03.2008, 19:10

Och, das haben die bei uns auch schon mal vergessen.
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Lahmi
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#17

05.03.2008, 23:00

Also ich würde auch bei Gericht anrufen und fragen, ob noch mit einer Zahlung auf die Wahlanwaltsgebühren gerechnet werden kann oder wie hoch die Raten waren. Nachdem die Wahlanwaltsgebühren aber bereits im KFA ausgewiesen waren, gehe ich eigentlich auch davon aus, dass es keine Erstattung mehr gibt. Dem Gericht/Staatskasse wäre es doch sicherlich aufgefallen, wenn eine Überzahlung der "verauslagten" Gebühren vorliegen würde und hätte die Akte nicht abgelegt.

Wahrscheinlich bekommt man am Telefon sowieso gesagt, man soll schriftlich anfragen, da die Akte bereits abgelegt wurde. Aber vielleicht erwischt man auch den "Richtigen" und es lässt sich evtl. auch durch Rückruf nach Heraussuchen der Akte erledigen. Und dann hat man wieder Zeit und Nerven gespart. :wink1
Gast

#18

06.03.2008, 07:16

Wir haben eine Zwischenverfügung bekommen, dass bisher 33 Raten á 10,00 € beglichen wurden und 48 Raten gezahlten werden müssen. Mehr nicht

Ich werde da heute gleich anrufen und mich schlau machen. Werde berichten! Danke für die vielen Antworten :-)
Bob

#19

06.03.2008, 08:02

Na ja, dann sind insgesamt nur 480 € zu zahlen. Ich glaube nicht, dass nach gerichtskosten und PKH Vergütung da noch was für die Differenzvergütung übrigbleibt.
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Bino
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#20

06.03.2008, 08:27

Bei 10,00 €-Raten glaube ich das allerdings auch nicht mehr.
Wahrscheinlich waren die PKH-Gebühren da schon höher.
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lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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