Rechtsmittel Gewährung PKH
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Hallo. Kann mir mal jemand sagen, ob ich was einlegen kann, wenn ich nicht einverstanden bin mit dem Beschluss, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wurde? Danke schon mal...
Beschwerde gegen die Gewährung von PKH. Ausführliche Begründung mit Belegen ist sehr sinnvoll, damit dir der Revisior auch glaubt.
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Ich weiß nicht, ob ich das richtig geschrieben hab, also obs richtig verstanden wurde..: Wir sind Beklagte und dem Kläger wurde PKH gewährt. Und wir sind eben nicht einverstanden damit, da unserer Meinung die Klage keine Erfolgsaussicht hat... mann bin ich schlecht im Formulieren... sorry
Ahhhh,
dann geht das natürlich nicht.
Du kannst nur die Staatskasse/ Revisor darauf aufmerksam machen und die kann Beschwerde einlegen.
dann geht das natürlich nicht.
Du kannst nur die Staatskasse/ Revisor darauf aufmerksam machen und die kann Beschwerde einlegen.
@anna
eigentlich müsstest ihr euch doch vor der eigentlichen Klagzustellung im PkH-Prüfverfahren befunden haben. D.h. ihr habt die Klage zwar bekommen, jedoch ohne Anlagen und zur Zustellung zum PkH-Gesuch. Da hättet ihr doch die Erfolgsaussichten ganz genau mitteilen können.
Jetzt könnt ihr gegen die PkH-Gewährung nicht mehr viel tun.
eigentlich müsstest ihr euch doch vor der eigentlichen Klagzustellung im PkH-Prüfverfahren befunden haben. D.h. ihr habt die Klage zwar bekommen, jedoch ohne Anlagen und zur Zustellung zum PkH-Gesuch. Da hättet ihr doch die Erfolgsaussichten ganz genau mitteilen können.
Jetzt könnt ihr gegen die PkH-Gewährung nicht mehr viel tun.
@Preußi
Wir hatten im Januar genau das Selbe. Wir haben und im PKH-Verfahren einen Wolf geschrieben, was der KLäger noch für Einkünfte hat, der Richter hat trotzdem PKH gewährt. Dann haben wir den Bezirksrevisor darauf losgelassen.
Wir hatten im Januar genau das Selbe. Wir haben und im PKH-Verfahren einen Wolf geschrieben, was der KLäger noch für Einkünfte hat, der Richter hat trotzdem PKH gewährt. Dann haben wir den Bezirksrevisor darauf losgelassen.
Im PkH-Prüfverfahren geht es auch weniger um die Einnahmen des Antragstellers - das wird einem ja gar nicht mitgeteilt - sondern um die Erfolgsaussichten der Klage. Du kannst doch als Beklagter nur dazu etwas schreiben und nicht zu den Einkommenssituationen.
Für die Prüfung des PkH-Antages ist immernoch der Rechtspfleger zuständig. Dafür kann der Rechtspfleger aber nichts zu den Erfolgsaussichten sagen, daß wiederum kann nämlich nur die Gegenseite.
Für die Prüfung des PkH-Antages ist immernoch der Rechtspfleger zuständig. Dafür kann der Rechtspfleger aber nichts zu den Erfolgsaussichten sagen, daß wiederum kann nämlich nur die Gegenseite.