Rechnungsprofis gefragt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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oo_Kathi_oo
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Registriert: 07.09.2010, 11:11

#1

15.08.2011, 22:15

Guten Abend,

ich habe momentan eine ziemlich umfangreiche Sache abzurechnen, in der wirklich alles drin ist (ich habe die sache ein bisschen gekürzt und nur die mir unklaren dinge aufgeschrieben):

Wir haben außergerichtlich mit der Gegenseite einige Woche lang korrespondiert, ohne Erfolg. Wir haben für unsere Mandanten aufgefordert, Steinplatten herauszugeben und den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (Wert ca. 79.000 €). Die Gegenseite hat dann geschrieben, dass unsere Mandanten noch ein paar Rechnungen nicht bezahlt haben (Wert ca. 30.000 €) und sie das verrechnen wollen und uns dann überweisen wollen. (wir wollten das aber nicht, da es nicht stimmt). Muss ich jetzt für den Streitwert beide Werte zusammenrechnen? Auf deren "Forderung" wurde weder davor noch danach großartig eingegangen.

Danach haben wir Klage eingereicht. Der Wert wurde in einem Streitwertbeschluss auf 79.000 € festgesetzt. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr rechne ich ja auf die 1,3 Verfahrensgebühr an, sodass noch 0,65 verbleiben.

Nach mehreren Verhandlungsterminen und einem widerrufenen Vergleich wurde noch immer nichts vom Gericht entschieden.

Wir haben dann noch eine einstweilige Verfügung beantragt. Es fand dann auch ein Termin statt, in dem sowoh über die EV als auch über das Hauptsacheverfahren gesprochen wurde. In dem Hauptsacheverfahren wurde ein widerrufbarer Vergleich geschlossen, der auch widerrufen wurde von uns. Bezüglich der EV wurde ein unwiderrufbarer Vergleich geschlossen und auch schön der streitwert festgesetzt (mit Vergleichsmehrwert und so).

Muss ich die Verfahrensgebühr vom Hauptsacheverfahren auf die VG vom EV-Verfahren anrechnen oder andersrum? Weil die VG vom "normalen" Klageverfahren ja auch schon durch die Geschäftsgebühr reduziert wird?!

Und kann ich zwei mal eine Terminsgebühr abrechnen? einen für das EV-Verfahren und einmal hauptsacheverfahren, auch wenn die Termine zu gleicher Zeit stattfanden?

Ich hoffe ihr konntet mir folgen mit meinen ausführungen.... Ich danke euch für eure antworten.

LG
Kathi
Jupp03/11

#2

15.08.2011, 22:26

Kennst du den? snoopysnek
Snoops
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#3

16.08.2011, 08:55

Wenn kein Verbund der beiden Angelegenheiten stattgefunden hat, dann würde ich folgendes abrechnen:

einstweilige Verfügung:

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Telepauschale
Mehrwertsteuer

Hauptsacheverfahren:

1,3 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr
Anrechnung 0,65 gem. § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr
Telepauschale
Mehrwertsteuer

Wie gesagt, es kommt jetzt darauf an, ob die Angelegenheit verbunden wurden oder nicht.
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