RA-Geb. für Ratenzahlungsvereinbarung in der ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Myszka
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#1

28.12.2007, 10:58

Hallo alle zusammen!

Ich habe ein dringendes Problem.

Folgender Fall:
Ich habe 2 x erfolglos vollstreckt.
Daraufhin meldet sich der Gegener und fragt nach einer Ratenzahlungsvereinbarung nach. Diese wollte ich jetzt fertigen.
Welche Gebühren nehme ich?

Eine Einigungsgeb. kann man ja nicht alleine nehmen also müsste ich ja noch eine Geschäftsgeb. verlangen, oder?
Nehme ich jetzt eine 1,0 oder 1,5 Einigungsgeb?
Ich würde sagen eine 1,5 da ich die Raten mit dem Gegner vereinbare.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe und schöne Grüße aus Kölle
StineP

#2

28.12.2007, 11:05

Keine Einigungsgebühr:

Aus dem Forum www.gv2000:
DGVZ: 3/88 S.43 Gericht: LG Lüneburg AZ: 9 T 56/86
Datum: Beschl. vom 23.6.1986
Weder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung noch durch eine Kostenübernahmeerklärung wird eine Vergleichsgebühr begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

DGVZ: 9/90 S.141 Gericht: LG Koblenz AZ: 4 T 44/90 Datum: 15.02.90
In der Zusage, die titulierte Forderung in Raten zu tilgen und auf (nicht ersichtliche) Einwendungen zu verzichten, liegt kein die Entstehung einer Vergleichsgebühr begründendes Nachgeben des Schuldners

DGVZ: 7-8/92 S.120
Gericht: LG Hagen AZ: 3 T 125/92
Datum: Beschl. vom 17.2.1992Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann eine Vergleichsgebühr nur entstehen, wenn ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vorliegt. Ob diese Voraussetzung gegeben und eine dahingehende Gebührenvereinbarung beachtlich ist, kann nicht im Vollstreckungsverfahren geprüft werden.

DGVZ: 7-8/92 S.121
Gericht: LG Osnabr
Myszka
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#3

28.12.2007, 11:54

Heißt das ich darf keine Einigungsgeb. nehmen???
Habe es eigentlich so gelernt.
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
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#4

28.12.2007, 12:08

Wir nehmen die ebenfalls... müsste ich dann demnächst mal überdenken...
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Gast

#5

28.12.2007, 12:23

Wir nehmen 1,3 GG und 1,5 EinG.
Tippse84

#6

28.12.2007, 12:25

Wir berechnen die ebenfalls! Cheffe meint, er habe das auf einem Seminar gelernt. Aber vielleicht können wir ihm das nun dank Stines Aufstellung ausreden!!! Danke Stine!!
tiko73

#7

28.12.2007, 12:33

Ich dachte eigentlich schon auch, dass man die EG für die Ratenzahlungsvereinbarung nehmen kann. Bin nur gerade leider weder zu Hause noch im Büro, wo ich das mal nachschlagen könnte.

Stine, deine Rechtsprechung ist noch zu BRAGO-Zeiten, wenn ich das richtig gesehen habe.
Besteht da nicht die Möglichkeit, dass das jetzt mit dem RVG anders aussieht?
StineP

#8

28.12.2007, 12:43

"Die Neufassung des RVG –im Rahmen weiterer Änderungen unter dem Begriff „Kostenrechtsmodernisierungsgesetz“ wird im Bereich des vorgenannten Themas erneut Unsicherheit auslösen und auch weiterhin die Rechtssprechung bemühen. Die gute alte BRAGO hat ausgedient, obwohl man das Ziel der Neuregelung durch geringe Änderungen der BRAGO leichter, sinnvoller und mit wesentlich weniger Aufwand hätte erreichen können. Altbewährtes und vor allem in „vielen Fragen schon Geklärtes“ hätte Bestand und würde Rechtsicherheit gewähren.

Dabei ist Streit und unterschiedliche Auslegung vorprogrammiert . Er wurde, obwohl dies dem Gesetzgeber durchaus möglich und zumutbar war, nicht beseitigt, sondern erneuert und ausgeweitet.

Unsicherheit bei der Anwendung der Neuregelung dagegen ist allerorten das schon heute (3.7.04) erkennbare Ergebnis auch dieses neuen Gesetzes.



Ziel war
mit dieser Änderung die außergerichtliche Einigung zu fördern . Der
Wortlaut Nr 1000 VV RVG
Die Geb entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Um der Bedeutung des Ziels gerecht zu werden, steht diese Gebühr zu Beginn des Kostenverzeichnisses. Die Einigung soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren, auf gegenseitiges Nachgeben kommt es dabei nicht –mehr- an .. Es genügt bereits, wenn durch diesen Vertrag der Streit oder das Rechtsverhältnis beendet wird .


Grundfragen in der Zwangsvollstreckung sind:
Entsteht die Gebühr überhaupt, entsteht sie bedingt, kann sie entfallen, kann sie mit Teilzahlungen verrechnet werden und ist sie im Rahmen der Notwendigen Kosten beitreibbar.


Höhe:
Die Einigungsgebühr wird nach Nr 1000 VV RVG 1,5 betragen


Entstehen:
Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn im Vertrag nur ein Anspruch anerkannt oder auf einen Anspruch verzichtet wird .

Im übrigen erwähnt auch die Anmerkung zu Unterabschnitt 3 mit keinem Satz die „Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung bei Abschluss eines Ratenzahlungs- oder Teilzahlungsvergleichs.

Es bleibt zweifelhaft, ob für den TZV/RVZ überhaupt eine Einigungsgebühr entstehen kann, denn Fakt ist, dass in der ZWV ein vollstreckbarer Titel schon zwingend vorliegt, damit ist eine „Einigung zur Beseitigung von Streit über ein Rechtsverhältnis“ schon gar nicht mehr notwendig ist bzw. hierfür jeglicher Handlungsbedarf und jegliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt.



Die Gebühr kann demnach –mit allen Bedenken und Vorbehalten- allenfalls dann entstehen, wenn der Schuldner den nach Titelexistenz geschlossenen TZV/RVZ in voller Höhe erfüllt. Erfüllt der Schuldner den Vergleich nur teilweise oder gar nicht, dann kann nach den Grundlagen (Beseitigung/Beendigung des bestehenden Streits – s.o), so kann die Gebühr überhaupt nicht endgültig entstehen, ein Anfall ist nicht gegeben, so dass damit auch die weiteren Fragen (Notwendigkeit, Verrechenbarkeit) überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen können.

Ein vollständiges Anerkenntnis oder ein vollständiger Verzicht wird ebenso wenig ausreichen, wie eine solche Einschränkung notwendig ist, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs den Ansatz der Gebühr auslösen könnte .

Verrechnung mit Teilzahlungen:
Die Frage der Verrechenbarkeit stellt sich
a) wenn es um die Frage geht, ob eine solche Gebühr überhaupt entstehen kann
b) erst recht, wenn ein TZV/RVZ vereinbart aber nicht erfüllt worden ist. Hier ist die Frage bereits entschieden, denn die RVG-Einführung berührt die hierzu bereits vorhandene Rechtssprechung nicht, die einhellig übereinstimmend und herrschend zutreffend die Ansicht vertritt, dass selbst freiwillige Zahlung und einer anerkannte Verrechnung mit „nicht enstandenen Kosten“ ausdrücklich ausschließt. Dem ist nichts hinzuzufügen, denn mit „faktisch nicht entstehenden Kosten“ kann man auch nicht anerkannt aufrechnen.

Diese Prüfung ist Bestandteil der Amtspflicht jeden Vollstreckungsorgans, auch insoweit hat sich an der Kontrollverpflichtung des Vollstreckungsorgans nichts geändert, ebenso wenig hat sich der Tatsbestand der versuchten Gebührenüberhebung geändert, wenn Ansätze/Verrechnungen wider besseres Wissen erfolgen



Notwendigkeit iS des § 788 ZPO:
Die Kosten des Teilzahlungsvergleichs in der Zwangsvollstreckung wurden von der überwiegenden Rechtsauffassung, vor allem durch die zahlreich herrschende –laufend unverändert aktualisierte- Rechtsprechung als nicht notwendige und damit nicht beitreibbare Kosten iS § 788 ZPO betrachtet, so dass eine Beitreibung in der ZWV generell ausgeschlossen war.

Daran ändert auch das neue RVG nichts,
denn die Neuregelung betrifft nur Kostenrecht, Änderungen im BGB oder in der ZPO sind insoweit nicht erfolgt, so dass es weiterhin beim bisherigen Ergebnis verbleibt.

Facit:
1. Für den in der Zwangsvollstreckung, also nach Titulierung (also Vorliegen eines vollstreckbaren Titels) abgeschlossenen sogenannten TZV/RVZ entsteht keine Einigungsgebühr, wenn der Vergleich vom Schuldner nicht vollständig (100 % einschl. aller Zinsen und Kosten) erfüllt wird. Sie entsteht insbesondere nicht , wenn der Schuldner den abgeschlossenen Vergleich nicht erfüllt und dennoch erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendig und erforderlich werden.
2. Auch nach dem neuen RVG sind die Kosten eines TZV/RVZ nicht als notwendige Kosten § 788 ZPO anzusehen,
3. eine Verrechnung mit Teilzahlungen des Schuldner scheidet mangels berechtigtem (Ziff1,2 dieses Facits) Entstehen aus

kurz

Ø Eine Einigungsgebühr für den TZV/RVZ ist in der ZWV völlig ausgeschlossen, hilfsweise kann sie nur dann entstehen, wenn auf Grund der „Einigung“ der Schuldner die titulierte Schuld vollständig bezahlt.
Ø
Ø Auch die Einigungsgebühr stellt keine Kosten iS § 788 ZPO dar
Ø
Ø Eine Verrechnung dieser Einigungsgebühr mit freiwilligen Leistungen des Schuldners ist selbst bei dessen Anerkenntnis in der „Einigung“ ausgeschlossen und daher unzulässig.

Josef Stamm, Dipl.Rpfl l(FH) Stand 3.7.04

Grundlagen:
MDR 8/2004 RA Schneider Seite 423 ff
RVG professionell Beitrag v 26.3.04
Hansen zu RVG
Gesetzeswortlaut
Motive
Entwurfsunterlagen BMJ
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#9

28.12.2007, 13:33

Ich habe gerade im Juristischen Büro 12/2007, S. 619 gelesen, dass eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 anfällt. Es fällt natürlich keine Einigungsgebühr an, wenn der Gläubiger sich über den Gerichtsvollzieher mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt.
BGH Beschluss vom 28.06.06 - VII ZB 157/05
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
Ernie

#10

28.12.2007, 20:33

Sofern Du Deine Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht versandt haben solltest, wollte ich Dir nur den Hinweis mit auf den Weg geben, nicht zu vergessen, eine entsprechende Klausel über die Kostentragung mit aufzunehmen. :oops:

Nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2006 (VII ZB 54/06) zur Problematik der §§ 98, 788 ZPO; RVG VV Nr. 1000 könntest Du Dir ansonsten die Berechnung der Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung gleich schenken, da nach der BGH-Entscheidung bei fehlender Vereinbarung die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten.

Diese BGH-Entscheidung ist u. a. im JurBüro 4/2007, Seite 216 - 218 nachzulesen.

Liebe Grüße aus Braunschweig!
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