RA-Geb. für Ratenzahlungsvereinbarung in der ZV
- Adora Belle
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Tscha. Kommt drauf an von wo man guckt. Als Gläubigervertreter bin ich dagegen, als Schuldnervertreter selbstverständlich dafür.
- AliceImWunderland
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Wir haben das Thema im Laufe der Jahre bei den Gerichten im Rahmen der Pfüb-Anträge auch schon ein paar Mal durchgekaut, wobei wir noch nie ein Rechtsmittelverfahren hierüber geführt haben. Es kommt darauf an, welchen Rechtspfleger man "erwischt". Manche sehen das so, dass keine Erstattung seitens des Schuldners zu erfolgen hat, manche wiederum sagen, wenn der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zugeschickt bekommt, diese zwar nicht unterschreibt, aber daraufhin Raten bezahlt, hat er die Bedingungen dieser ihm übersandten Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt.
So sehe ich das auch.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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- NORTHERN DINO
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Dazu lesenswert: RVG professionell 2012, 46Maddien hat geschrieben:*grr*Zahlt der Schuldner auf die von ihm nicht unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung die vereinbarten Raten, ist die Einigungsgebühr zwar entstanden, aber von ihm nicht zu ersetzen. Denn eine Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr ist dann nicht erfolgt (AG Nidda DGVZ 07, 75).
~ Grüßle ~
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- NORTHERN DINO
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Das habe ich mir schon gedacht, aber das "Drumherum" kann man ggf. auch gebrauchen...
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Hallo zusammen,
bekommt der Rechtsanwalt in eigener Sache auch die Einigungsgebühr oder nicht? Der Schuldner (ehemals Mandant) hat die Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben usw.
LG
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- Anahid
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Hat der Schuldner denn auch unterschrieben, dass er hierfür eine Gebühr zahlen wird?
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"Der Schuldner übernimmt außer den bereits entstandenen Kosten die Kosten dieser Teilzahlungsvereinbarung." das haben wir stehenMina89 hat geschrieben:Anahid hat geschrieben:Hat der Schuldner denn auch unterschrieben, dass er hierfür eine Gebühr zahlen wird?
Ja hat er.
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Dann kannst Du auch die EG abrechnen. Hat ja nichts damit zu tun, ob der Anwalt das in eigener Sache macht oder für einen Mandanten. Die Gebühr steht Euch zu.
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