RA-Geb. für Ratenzahlungsvereinbarung in der ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Katharina80
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#21

01.06.2010, 16:23

Häh? Wofür willst Du eine 1,0 oder 1,5 EG haben?
Mauli

#22

01.06.2010, 16:37

na für die Ratenzahlungsvereinbarung. Gegenseite hat den VB zugestellt bekommen, darauf hin haben die sich mit unserer Mdt. in Verbindung gesetzt und wollen jetzt Raten zahlen. Jetzt will ich wissen 1,0 EG oder 1,5 EG... Geht das ohne GG?
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sunny84
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#23

01.06.2010, 16:49

Sowas solltest du vielleicht bei deiner Frage dazu schreiben :wink:

Habt ihr schon nen GV beauftragt? Falls ja: 1,0 EG, falls nein: 1,5 EG. Ohne GG.
Erstattung durch den Schuldner aber nur, wenn er in der Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt hat, dass er auch die Kosten der Vereinbarung übernimmt.
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Mauli

#24

01.06.2010, 16:55

Ja sorry, ich hatte es so eilig :wink:

Nein noch kein GV beauftragt. Der VB wurde erst zugestellt sonst ist nix passiert.. Ok super vielen Dank. Dann nehm ich die 1,5 EG
carolin_stoll
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#25

07.10.2015, 11:31

Hallo,

ich habe folgendes Problem und stehe da gerade etwas auf dem Schlauch.

Schuldner hat sich mit uns in Verbindung gesetzt und wollte Raten zahlen. Soweit so gut. Der guten Dame haben wir dann eine TZV geschickt. Diese kam jedoch bis heute nicht unterschrieben wieder. Raten zahlte sie jedoch. Kann ich die Kosten für die TZV jetzt trotzdem bekommen oder fällt das Flach?

Bin mir da jetzt etwas unschlüssig.

Danke schon mal
Maddien
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#26

07.10.2015, 11:54

Würde ich mal als konkludente Annahme des TZV verstehen, sodass auch die erstattungsfähige Gebühr entstandne ist
läuft...
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Adora Belle
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#27

07.10.2015, 12:01

Entstanden möglicherweise. Ich bezweifle aber die Erstattungsfähigkeit.
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Liesel
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#28

07.10.2015, 12:02

Solange sie zahlt, kein Problem. Nur bei einer eventuell notwendig werdenden Vollstreckung nach Einstellung der Zahlung könnte es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit eng werden.
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#29

07.10.2015, 12:21

Liesel und da ist das Problem.

Die gute Dame hat ihre Zahlungen eingestellt und nun musste ich PfÜB machen. Rechtspfleger moniert nun die Erstattungsfähigkeit der Eingigungsgebühr.
Maddien
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#30

07.10.2015, 12:30

Zahlt der Schuldner auf die von ihm nicht unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung die vereinbarten Raten, ist die Einigungsgebühr zwar entstanden, aber von ihm nicht zu ersetzen. Denn eine Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr ist dann nicht erfolgt (AG Nidda DGVZ 07, 75).
*grr*

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