RA-Geb. für Ratenzahlungsvereinbarung in der ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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butterflybabe
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#11

28.12.2007, 22:09

So kurz gefasst aus Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>

Für eine mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung bzgl. der Ratenzahlung stellt ein gegenseitiges Nachgeben dar und löst somit eine Einigungsgebühr aus. Zur Höhe muss darauf geachtet werden, ob wie Nr. 1003 VV voraussetzt, dass Verfahren gerichtlich oder bei einem GV anhängig ist oder nicht.

Solltet ihr zB nach Vorliegen des VB den Schudner außergerichtlich zur Zahlugn auffordern und dann eine Vereinbarung treffen, fällt eine 1,5 EG an.
Weiteres Beispiel: Der GV macht den Schuldner mit der Vollstreckung bekannt. Der Schuldner setzt sich dann direkt mit euch in Verbindung und ihr trefft eine Vereinbarung und nehmt evtl. den ZV-Auftrag zurück, ist eine 1,0 EG entstanden.
Kimmy

#12

29.12.2007, 11:42

so mach ich das auch butterflybabe, deshalb :zustimm
Sam29

#13

29.12.2007, 12:20

Ich habe nur die ersten beiden Einträge gelesen.

Wer bei einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Einigugnsgebühr berechnet, liebe Kollegen, dann habt Ihr eine Menge Gebühren in der Vergangenheit verschenkt und solltet das Handeln stark überdenken. Die erwähten Rechtssprechungen sind wahrlich alte Schinken und haben mit dem RVG so rein nichts mehr zu tun.

Schließt der Gläubiger mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung fällt selbstverständlich eine Einigungsgebühr an! In welcher Höhe diese anfällt hängt einfach davon ab, in welchem Stadium man sich befindet. Ist dieser bereits beim GV oder vllt. bereits bei der Forderungspfändung, dann in Höhe von 1,0. Wird die Vereinbarung jedoch gnach einem Aufforderungsschreiben geschlossen eine 1,5.

Wichtig ist auch, wie die Vereinbarung geschlossen wird. Denn über den GV geschlossen, begründet keine EG. Also wer auf Gebühre aus ist, sollte immer in seinem ZV Auftrag darauf hinweisen, dass Ratenzahlungsvereinbarungen zwar erwünscht sind, jedoch der Schuldner sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen solle. Jedenfalls dies zu den Gebühren. Andersherum, könnte auch passieren, dass der GV eben eine ganz andere Wirkung auf den Schuldner ausübt und der Schuldner so eher bereit ist zur Zahlung. Sagt man einem SChuldner er solle sich mit dem G i.V. setzen, uund geht der GV könnte es durchaus sein, das der Schuldner sich eh nie meldet. Muss man halt abwägen.
rosa

#14

29.12.2007, 13:40

genau richtig!!!!!! Sam29. so mach ich es auch!!!!
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Klopfer
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#15

29.12.2007, 14:40

ich sehe das wie Sam (wobei wir die nicht abrechnen...)
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#16

29.12.2007, 16:37

Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen

Nach dem neuen Satz 2 in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG steht das Verfahren vor dem GV einem gerichtlichen Verfahren gleich. Mit dieser Klarstellung wurde deutlich gemacht, dass eine Ratenzahlung nach Titulierung eines Anspruchs ebenfalls eine Einigungsgebühr auslösen kann. Zu beachten ist jedoch die Rechtsprechung des BGH, der den Anfall einer Einigungsgebühr dann verneint, wenn der GV Ratenzahlungen nach § 806 b ZPO eintreibt (BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – VII ZB 157/06; ebenso für Ratenzahlungen im Rahmen von § 900 III ZPO: LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2005 = RVGreport 2005, 265 = DGVZ 2005, 77 = AnwBl 2006, 130).

Diese Rechtsprechung, die die Entstehung einer Einigungsgebühr in den Fällen des § 806 b und § 900 III ZPO verneint, ist vor der Verabschiedung des 2. JuMoG ergangen. Die Verfasserin hält es zwar grundsätzlich „menschlich“ für nachvollziehbar, einem Schuldner, dem das Wasser bis zum Hals steht, nicht auch noch Gebühren für eine Ratenzahlungsvereinbarung „aufzubrummen“. Am Wortlaut der Gesetze gehen diese Entscheidungen jedoch nach Ansicht der Verfasserin vorbei. Denn beispielsweise bedarf es nach Auffassung des BGH keiner Mitwirkung des Gläubigers bei einem Rateneinzug nach § 806 b ZPO durch den GV. Das ist nicht richtig. Der Gläubiger kann diesem Rateneinzug nämlich widersprechen, § 806 b S. 2 ZPO. Widerspricht er nicht, liegt darin ein konkludentes Einverständnis, was für die Mitwirkung ausreichend sein dürfte. Würde man daher der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des LG Bonn folgen, stellte sich die Frage, welche Verfahren vor dem GV der Gesetzgeber denn gemeint hat, als er die Neuregelung in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG vorgenommen hat, wenn die beiden häufigsten Fälle von der Einigungsgebühr ausgeschlossen sein sollen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung nach Änderung des RVG diesbezüglich wandelt.

In jedem Falle sollte – sofern Gebühren für eine Ratenzahlungsvereinbarung angesetzt werden – die Verpflichtung des Schuldners zur Übernahme dieser Kosten in die Vereinbarung aufgenommen werden, um eine Festsetzung nach § 788 ZPO erreichen zu können (bei Aufnahme in den Vergleich festsetzbar als notwendige Kosten der ZV nach § 788 I ZPO: BGH, Beschl. v. 24.01.2006 – VII ZB 74/06 = NJW 2006, 1598) und nicht in analoger Anwendung von § 98 ZPO eine Festsetzung verneint wird (BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06).

Jungbauer in JurBüro 2007, 173
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tiko73

#17

29.12.2007, 16:37

Ich habe dazu noch was gefunden, und zwar hier:

ZV für Anfänger, 8. Aufl., Rd-Nr. 138

Kosten des Teilzahlungsvergleichs

Bei den Kosten des Teilzahlungsvergleichs ist zwischen der Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (früher § 23 BRAGO) und deren Erstattungsfähigkeit nach §§ 91, 788 zu unterscheiden, vgl. Gerold-Schmidt-von Eicken RVG a.o.O. VV 1000 Rdnr. 60 ff.. Teile der Rechtsprechung (Übersicht bei LG Arnsberg, NJW 72, 1430 und Zöller Rdnr. 7 zu § 788) halten die 10/10 Vergleichsgebühr des Gläubigeranwalts, nunmehr und seit dem 01.07.2004 die 15/10 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann nicht für "notwendige" Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn z.B. durch zusätzliche Sicherheitsleistungen ein gegenseitiges Nachgeben offensichtlich ist. Da der Gläubiger für seine Nachgiebigkeit nicht auch noch mit den Kosten der Vollstreckung gestraft sein sollte, muss die Verpflichtung, diese Gebühr zu übernehmen, ausdrücklich vereinbart werden (§ 305 BGB) (LG Osnabrück, DGVZ 1992, 121; KG Berlin, Rpfl. 81, 410; OLG Hamm, OLGZ 66, 557; s. Ziff. 4 beim Formular Rdnr. 130). Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (DGVZ 85, 84) und des Landgerichts Bad Kreuznach (DGVZ 84, 27) soll der Gläubiger sogar darauf verwiesen werden, sich für die jeweils anfallenden Vergleichsgebühren einen gesonderten Titel zu holen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Anwalt des Gläubigers diese Gebühr offenbar "umsonst" verdiene. Wer einmal gesehen hat, was für ein Aufwand für Aktensuche, Zahlungszuordnung, Buchung und Abrechnung mit Gerichtsvollzieher, Schuldner und Mandant durch eine Teilzahlungsvereinbarung entsteht, der würde mehr Verständnis dafür haben, dass der Anwalt des Gläubigers dafür eine Kostenerstattung verlangt.
QueenMum

#18

29.12.2007, 22:53

@stine: herr stamm ist manchmal auf einem auge so halb blind...
Gast

#19

29.01.2008, 12:31

Hallo,
hab hier noch mal eine Frage zu:

Kurz zum Sachverhalt: Wir haben ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen und weil der Schuldner nicht gezahlt hat, haben wir bei seiner Bank die Vorpfändung ausgebracht und später auch noch die Hauptpfändung, nachdem er nicht mehr über sein Konto verfügen konnte, hat er eine Ratenzahlungsvereinbarung mit unserem Büro getroffen. Aufgrund der anschließenden Verspätung der 2. Rate haben wir sein Konto wieder gesperrt (hatten Vorpfändung zum Ruhen gebracht) und er hat gleich wieder gezahlt und seine Ratenzahlung wieder aufgenommen. Ich wollte dem Schuldner jetzt ein aktuelles Forderungskonto zuschicken, da er nur noch 1 - 2 Raten zahlen muss. ich habe bis jetzt eine 0,3 Gebühr abgerechnet. (für ZV Auftrag)
Ich sollte jetzt auch noch eine Einigungsgebühr abrechnen.
- Wir haben nirgends vereinbart, dass wir eine Einigungsgebühr verlangen, haben ein Schreiben vom Schuldner bekommen, indem er die Raten bestätigt hat, mehr nicht.
- Wenn ich hier noch was abrechnen kann, dann doch eher die 1,0 Einigungsbebühr oder? Fällt dann jetzt auch noch eine 1,3 Geschäftsgebühr an oder wäre es hier nur die 0,3 für ZV und die 1,0 Einigung (oder 1,5?) ???
LG
Mauli

#20

01.06.2010, 16:17

FRAGE (dringend)
Wir hatten VB beantragt, dieser wurde nun dem Schuldner zugestellt.
1,0 EG oder 1,5 EG?
Zusätzlich auch eine GG? Eigentlich haben wir "außergerichtlich" mit dem Schuldner keinen Schriftverkehr gewechselt, sondern direkt MB beantragt.
:roll:
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